GHDI logo


Das preußische Regulierungsedikt von 1811, unterzeichnet von König Friedrich Wilhelm III., Staatskanzler Hardenberg und Justizminister Kircheisen (14. September 1811)

Dieses grundlegende Gesetz regelte die Umwandlung der Landbesitzungen der (ab 1807/08 persönlich freien) früher untertänigen Dorfbewohner zu Bauerngütern mit Eigentumsrechten sowie die Entschädigung, die sie an ihre ehemaligen feudalen Oberherren für den Erwerb solcher Eigentumsrechte zahlen mussten. Jene mit erblichen Besitztiteln schuldeten ihren früheren Grundherren ein Drittel ihrer Grundstücke oder das Äquivalent in Bargeld oder andere Zahlungen. Jene mit rechtlich nicht erblichen (aber oft de facto erblichen) Besitztiteln schuldeten die Hälfte ihrer Grundstücke oder das Äquivalent davon. Mit der Deklaration der preußischen Regierung von 1816, welche dieses Edikt von 1811 änderte, erfuhren diese Regelungen eine wichtige Abänderung, wie das nächste Dokument in diesem Kapitel zeigt. Dieser Text legt die Verfahren dar, welche die Auflösung des vormals komplexen Wirtschaftszusammenhangs zwischen Grundherren und Dorfbauern regelten.

Druckfassung     Dokumenten-Liste vorheriges Dokument      nächstes Dokument

Seite 1 von 6


Edikt die Regulirung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse betreffend

14. September 1811


§ 1. Es sollen die bisher nicht eigenthümlich verliehenen bäuerlichen Besitzungen unter den, in der gegenwärtigen Verordnung enthaltenen Vorschriften und Bedingungen in Eigenthum verwandelt und die auf solchen ruhenden Dienstbarkeiten und Berechtigungen gegen wechselseitige billige Entschädigungen abgelöset werden. Zur Vermeidung aller Misdeutung und Unordnung setzen Wir jedoch ausdrücklich fest, daß kein Besitzer dieser bäuerlichen Nahrungen dies Eigenthum eigenmächtig ergreifen, noch die bisherigen Verbindlichkeiten zu Leistung und Abführung seiner Dienste und Abgaben verweigern darf, bis die Abfindung in Gemäßheit der hier folgenden Vorschriften entweder durch Vergleich oder durch die hiezu verordneten Behörden bestimmt ist, bei Vermeidung der, in den Gesetzen auf unerlaubte Selbsthülfe geordneten Strafen. [ . . . ]

Erster Abschnitt. Die bisher ohne Eigenthum erblichen bäuerlichen Besitzungen betreffend.

[ . . . ] § 4. Allen jetzigen Inhabern jener erblichen Bauerhöfe und Besitzungen, sie mögen Ganz-, Halb-Bauern, Einhüfner oder Kossäthen heißen, oder einen andern Provinzial-Namen führen, zu geistlichen Domainen, Kämmerei- oder Privat-Gütern gehören, wird das Eigenthum ihrer Höfe übertragen, unter der Verpflichtung, die Gutsherrn dafür, wie nachstehend verordnet ist, zu entschädigen.

Unter derselben Bedingung sollen auch die Naturaldienste, mit alleiniger Ausnahme einiger im § 16. näher bestimmten Hülfsdienste gegen Entschädigung aufgehoben werden.

erste Seite < vorherige Seite   |   nächste Seite > letzte Seite