VIII.Teil (Artikel 231-247). Wiedergutmachungen. Artikel 231
Die alliierten und assoziierten Regierungen erklären und Deutschland erkennt an, daß Deutschland und seine Verbündeten als Urheber aller Verluste und aller Schäden verantwortlich sind, welche die alliierten und assoziierten Regierungen und ihre Angehörigen infolge des ihnen durch den Angriff Deutschlands und seiner Verbündeten aufgezwungenen Krieges erlitten haben.
Quelle: Der Friedensvertrag von Versailles nebst Schlußprotokoll und Rheinlandstatut. Berlin, 1925.