Von der Schußwaffe darf nur auf Befehl des Vorgesetzten oder auf eigenen Entschluß der zum Grenzdienst eingesetzten Kräfte Gebrauch gemacht werden,
a) um die unmittelbar bevorstehende Ausführung oder Fortsetzung einer Handlung zu verhindern, die sich den Umständen nach darstellt als ein
- Verbrechen gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und die Menschenrechte,
- Verbrechen gegen die Deutsche Demokratische Republik, gegen die allgemeine Sicherheit oder gegen die staatliche Ordnung,
- Verbrechen gegen die Persönlichkeit,
- anderes Verbrechen, das insbesondere unter Anwendung von Schußwaffen oder Sprengmitteln begangen werden soll oder ausgeführt wird;
b) zur Verhinderung der Flucht oder Wiederergreifung von Personen,
- die eines Verbrechens dringend verdächtig sind oder wegen eines Verbrechens festgenommen wurden,
- die anderer Straftaten verdächtig sind oder deswegen festgenommen oder zu einer Strafe mit Freiheitsentzug verurteilt wurden; wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß von Schußwaffen oder Sprengmitteln Gebrauch gemacht oder in anderer Weise die Flucht mittels Gewalt oder tätlichen Angriffs gegen die mit der Durchführung der Festnahme, Bewachung oder Beaufsichtigung Beauftragten durchgeführt oder daß die Flucht gemeinschaftlich begangen wird;
c) gegen Personen, die wegen einer Straftat Festgenommene oder zu einer Strafe mit Freiheitsentzug Verurteilte mit Gewalt zu befreien suchen oder dabei behilflich sind;
d) wenn andere Mittel nicht mehr ausreichen, um einen unmittelbar drohenden oder gegenwärtigen Angriff auf Anlagen der bewaffneten Organe oder andere staatliche, gesellschaftliche oder wirtschaftliche Einrichtungen auf sich selbst oder andere Personen erfolgreich zu verhindern oder abzuwenden;