»Von den wechselseitigen Rechten und Pflichten der Aeltern und Kinder«
[ . . . ] Zweyter Abschnitt
Von den Rechten und Pflichten der Aeltern und der aus einer Ehe zur rechten Hand erzeugten Kinder, so lange die letztern unter väterlicher Gewalt stehn
Allgemeine Rechte ehelicher Kinder.
§. 58. Kinder aus einer Ehe zur rechten Hand führen den Namen des Vaters.
§. 59. Sie erlangen die Rechte seiner Familie und seines Standes, in so fern letztere durch die bloße Geburt fortgepflanzt worden.
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Allgemeine Pflichten derselben.
§. 61. Kinder sind beyden Aeltern Ehrfurcht und Gehorsam schuldig.
§. 62. Vorzüglich aber stehen sie unter väterlicher Gewalt.
§. 63. Sie sind verbunden die Aeltern in Unglück und Dürftigkeit nach ihren Kräften und Vermögen zu unterstützen, und besonders in Krankheiten deren Pflege und Wartung zu übernehmen.
Rechte und Pflichten der Aeltern:
1) wegen der Verpflegung.