Deklaration des Edikts vom 14ten September 1811, wegen Regulierung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse
Artikel 4. Um das Schwankende des Begriffes der bäuerlichen Stellen zu ergänzen, verordnen Wir, daß den Bestimmungen des Edikts diejenigen bäuerlichen Stellen unterliegen, bei welchen sich gleichzeitig folgende Eigenschaften finden:
a) daß ihre Hauptbestimmung ist, ihren Inhaber als selbstständigen Ackerwirth zu ernähren;
b) daß sie in den Steuerschlägen der Provinz, überhaupt als bäuerliche Besitzungen katastrirt sind;
c) in den Normaljahren der Provinz, als in den Marken und Pommern, schon am 15ten Februar 1763., in Schlesien schon vor dem 14ten Juli 1749., in Ostpreußen und in den resp. Haupt- und Erbhauptämtern, Marienwerder, Riesenburg, Schönberg und Deutsch-Eylau vor dem Jahre 1752., und Westpreußen und Ermeland vor dem Jahre 1774. mit besondern bäuerlichen Wirthen besetzt, und
d) bei Publikation des Edikts vom 14ten September 1811. noch mit der Verpflichtung für den Gutsbesitzer dieselben mit besondern Wirthen besetzt zu erhalten, belastet waren.
Artikel 5. Es sind also davon ausgeschlossen:
a) Die Dienstfamilien-Etablissements im Gegensatze der Ackernahrungen (Art. 4. a.). Müssen von der Stelle dem Gutsherrn Spanndienste geleistet werden, oder hat der Besitzer bisher gewöhnlich zu deren Bewirthschaftung Zugvieh gehalten; so ist sie eine Ackernahrung. Ist der Besitzer nur zu Handdiensten pflichtig, hat er bisher zur Bewirthschaftung derselben kein Zugvieh gehalten und ist auch solches zur Bewirthschaftung derselben nicht erforderlich; so gehört sie zur Klasse der Dienst-Etablissements.
b) Die aus Vorwerksland, es sey kultivirtes Land, oder Forstgrund gebildeten, für sich bestehenden Ackernahrungen;