Edikt die Regulirung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse betreffend 14. September 1811
§ 1. Es sollen die bisher nicht eigenthümlich verliehenen bäuerlichen Besitzungen unter den, in der gegenwärtigen Verordnung enthaltenen Vorschriften und Bedingungen in Eigenthum verwandelt und die auf solchen ruhenden Dienstbarkeiten und Berechtigungen gegen wechselseitige billige Entschädigungen abgelöset werden. Zur Vermeidung aller Misdeutung und Unordnung setzen Wir jedoch ausdrücklich fest, daß kein Besitzer dieser bäuerlichen Nahrungen dies Eigenthum eigenmächtig ergreifen, noch die bisherigen Verbindlichkeiten zu Leistung und Abführung seiner Dienste und Abgaben verweigern darf, bis die Abfindung in Gemäßheit der hier folgenden Vorschriften entweder durch Vergleich oder durch die hiezu verordneten Behörden bestimmt ist, bei Vermeidung der, in den Gesetzen auf unerlaubte Selbsthülfe geordneten Strafen. [ . . . ]
Erster Abschnitt. Die bisher ohne Eigenthum erblichen bäuerlichen Besitzungen betreffend.
[ . . . ] § 4. Allen jetzigen Inhabern jener erblichen Bauerhöfe und Besitzungen, sie mögen Ganz-, Halb-Bauern, Einhüfner oder Kossäthen heißen, oder einen andern Provinzial-Namen führen, zu geistlichen Domainen, Kämmerei- oder Privat-Gütern gehören, wird das Eigenthum ihrer Höfe übertragen, unter der Verpflichtung, die Gutsherrn dafür, wie nachstehend verordnet ist, zu entschädigen.
Unter derselben Bedingung sollen auch die Naturaldienste, mit alleiniger Ausnahme einiger im § 16. näher bestimmten Hülfsdienste gegen Entschädigung aufgehoben werden.