Wir Hieronymus Napoleon, etc. haben nach Ansicht des 13ten Artikels der Verfassungs-Urkunde vom 15ten November 1807, welcher sagt:
»Alle Leibeigenschaft, von welcher Natur sie seyn und wie sie heißen möge, ist aufgehoben, indem alle Einwohner des Königreichs Westphalen gleiche Rechte genießen sollen;« auf den Bericht Unsers Ministers des Justizwesens und der innern Angelegenheiten und nach Anhörung Unsers Staatsrathes, verordnet und verordnen wie folgt:
Erster Titel. Von der Aufhebung der Leibeigenschaftsrechte und Verbindlichkeiten.
Art. 1. Als Leibeigenschafts-Verbindlichkeiten werden betrachtet, und als solche aufgehoben:
1) bloß persönliche Dienste oder Personal-Frohnen, das heißt solche, welche einer Person einzig aus dem Grunde ob liegen, weil sie Vasall ist, oder an einem gewissen Orte wohnt;
2) alle Dienste, welche zwar in Rücksicht des Besitzes eines Grundstückes obliegen, oder unbestimmt, und von der Willkühr dessen, der sie zu fordern hat, abhängig sind;
3) die Verbindlichkeit der Bauern, in dem Hause ihres bisherigen Herrn als Gesinde zu dienen, und das sogenannte Gesinde-Zwangrecht, vermöge dessen ihre Kinder genöthiget werden können, bei keinem andern, als dem genannten Herrn, in Dienst zu treten;
4) die Verbindlichkeit, zur Eingehung einer Heirath die Einwilligung des bisherigen Herrn einzuholen, und an diesen die unter der Benennung von Bedemund, Brautlauf, Klauenthaler oder einem sonstigen Namen für eine solche Einwilligung zu bezahlende Abgabe zu entrichten.