Siebenter Titel. Vom Bauerstande
Erster Abschnitt. Vom Bauerstande überhaupt
Wer Bauer sey.
§ 1. Unter dem Bauerstande sind alle Bewohner des platten Landes begriffen, welche sich mit dem unmittelbaren Betriebe des Ackerbaues und der Landwirthschaft beschäftigen; in so fern sie nicht durch adliche Geburt, Amt, oder besondre Rechte, von diesem Stande ausgenommen sind.
§ 2. Wer zum Bauerstande gehört, darf, ohne Erlaubniß des Staats, weder selbst ein bürgerliches Gewerbe treiben, noch seine Kinder dazu widmen. [ . . . ]
§ 3. Welche Arten der Gewerbe, außer dem Ackerbaue und der Landwirthschaft, auch ohne besondere Erlaubniß, auf dem Lande getrieben werden dürfen, ist im folgenden Titel bestimmt. [ . . . ]
Allgemeine Rechte und Pflichten des Bauerstandes.
§ 8. Ein jeder Landmann ist die Cultur seines Grundstücks, auch zur Unterstützung der gemeinen Nothdurft, wirthschaftlich zu betreiben schuldig. [ . . . ]
§ 14. Die Anzahl der bäuerlichen Besitzungen auf dem Lande soll weder durch Einziehung der Stellen, und der dazu gehörigen Realitäten, noch durch das Zusammenschlagen derselben vermindert werden. [ . . . ]