Wir Napoleon, von Gottes Gnaden und durch die Constitutionen, Kaiser der Franzosen, König von Italien und Beschützer des Rheinischen Bundes,
haben in der Absicht, den 19ten Artikel des Tilsiter Friedensschlusses schleunig in Vollzug zu setzen, und dem Königreiche Westphalen eine Grundverfassung zu geben, welche das Glück seiner Völker sichere, und zugleich deren Beherrscher die Mittel gewähre, als Mitglied des Rheinischen Bundes, zur gemeinschaftlichen Sicherheit und Wohlfahrt mitzuwirken, verordnet und verordnen, wie folgt:
Erster Titel.
Art. 1. Das Königreich Westphalen ist aus folgenden Staaten zusammengesetzt, nämlich:
aus den Braunschweig-Wolfenbüttelschen Landen; aus dem auf dem linken Ufer der Elbe gelegenen Theile der Altmark; [ . . . ] der Provinz Magdeburg [ . . . ].
Art. 2. Wir behalten Uns die Hälfte der Allodial-Domainen der Fürsten vor, um solche zu den Belohnungen zu verwenden, die Wir denjenigen Officiers in Unseren Armeen versprochen haben, welche Uns im gegenwärtigen Kriege die meisten Dienste leisteten. [ . . . ]
Art. 3. Die in den genannten Ländern ausgeschriebenen außerordentlichen Kriegssteuern sollen vor dem ersten December bezahlt, oder es soll für ihre Abtragung Sicherheit geleistet werden.
Art. 4. Am ersten December soll der König durch Commissarien, welche Wir zu dem Ende ernennen werden, in den Besitz der vollen Benutzung und der Souverainität seines Gebietes gesetzt werden.
Zweiter Titel.
Art. 5. Das Königreich Westphalen bildet einen Theil des Rheinischen Bundes.