Die Militärgouverneure und Obersten Befehlshaber der britischen, der amerikanischen und der französischen Zone sind zu dem Zwecke, die Folgen der durch den Nationalsozialismus herbeigeführten Währungszerrüttung zu beseitigen, dahin übereingekommen für das Gebiet der Länder Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein, Hansestadt Hamburg, Bayern, Bremen, Hessen, Württemberg-Baden, Baden, Rheinland-Pfalz und Württemberg-Hohenzollern (im folgenden als "Währungsgebiet" bezeichnet) einheitliche Gesetze zur Neuordnung des Geldwesens zu erlassen. Auf Grund dieses Übereinkommens erlassen der Militärgouverneur und Oberste Befehlshaber der amerikanischen Zone Gesetz Nr. 61 und der Militärgouverneur und Oberste Befehlshaber der französischen Zone Gesetz Nr. 158.
Das folgende Gesetz und die beiden vorstehend bezeichneten Gesetze ersetzen die Reichsmarkwährung durch eine neue Währung, ordnen die Ablieferung der außer Kraft gesetzten Zahlungsmittel und die Anmeldung der bei Geldinstituten unterhaltenen Reichsmarkguthaben an und sehen eine Erstausstattung der Bevölkerung, der Wirtschaft und der öffentlichen Hand mit neuem Geld vor.
Weitere Gesetze werden Bestimmungen treffen über die Umwandlung der im Währungsgebiet vorhandenen Reichsmarkbestände, auch soweit sie Personen außerhalb dieses Gebiets gehören, über die damit in Zusammenhang stehende Bereinigung der Bilanzen der Geldinstitute, über die öffentlichen und privaten Reichsmarkschulden und über andere Fragen, die sich aus der Neuordnung des Geldwesens ergeben, einschließlich der Steuerreform.
Den deutschen gesetzgebenden Stellen wird die Regelung des Lastenausgleichs als vordringliche, bis zum 31. Dezember 1948 zu lösende Aufgabe übertragen.
Es wird daher das Folgende verordnet: