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Die allgemeine Mobilisierung der katholischen Kirche – Das Konzil von Trient (1547-63)

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Kanones über das Sakrament der Ehe

Kan. 1. Wer sagt, die Ehe sei nicht wahrhaft und im eigentlichen Sinne eines von den sieben Sakramenten des Gesetzes des Evangeliums, das von Christus, dem Herrn, eingesetzt wurde, sondern es sei von Menschen in der Kirche erfunden worden und verleihe keine Gnade: der sei mit dem Anathema belegt.

Kan. 2. Wer sagt, den Christen sei es erlaubt, mehrere Frauen zugleich zu haben, und dies sei durch kein göttliches Gesetz verboten [vgl. Mt 19,9]: der sei mit dem Anathema belegt.

Kan. 3. Wer sagt, nur diejenigen Grade an Verwandtschaft und Schwägerschaft, die im (Buche) Levitikus [18,6–18] ausdrücklich erwähnt werden, könnten die Eheschließung hindern und die geschlossene (Ehe) trennen; auch könne die Kirche nicht bei einigen von ihnen eine besondere Erlaubnis erteilen oder festlegen, daß noch mehr (Grade) hindern und trennen: der sei mit dem Anathema belegt.

Kan. 4. Wer sagt, die Kirche habe keine trennenden Ehehindernisse festlegen können oder habe sich bei ihrer Festlegung geirrt: der sei mit dem Anathema belegt.

Kan. 5. Wer sagt, das Band der Ehe könne wegen Häresie, Schwierigkeiten im Zusammenleben oder vorsätzlicher Abwesenheit vom Gatten aufgelöst werden: der sei mit dem Anathema belegt.

Kan. 6. Wer sagt, eine gültige, nicht vollzogene Ehe werde durch das feierliche Ordensgelübde eines der beiden Gatten nicht getrennt: der sei mit dem Anathema belegt.

Kan. 7. Wer sagt, die Kirche irre, wenn sie lehrte und lehrt, gemäß der Lehre des Evangeliums und des Apostels [vgl. Mt 5,32; 19,9; Mk 10,11 f; Lk 16,18; 1 Kor 7,11] könne das Band der Ehe wegen Ehebruchs eines der beiden Gatten nicht aufgelöst werden, und keiner von beiden, nicht einmal der Unschuldige, der keinen Anlaß zum Ehebruch gegeben hat, könne, solange der andere Gatte lebt, eine andere Ehe schließen, und derjenige, der eine Ehebrecherin entläßt und eine andere heiratet, und diejenige, die einen Ehebrecher entläßt und einen anderen heiratet, begingen Ehebruch: der sei mit dem Anathema belegt.

Kan. 8. Wer sagt, die Kirche irre, wenn sie erklärt, eine Trennung zwischen den Gatten in bezug auf Bett bzw. in bezug auf Zusammenwohnen, auf bestimmte oder unbestimmte Zeit, sei aus vielen Gründen möglich: der sei mit dem Anathema belegt.

Kan. 9. Wer sagt, Kleriker, die in den heiligen Weihen stehen, oder Ordensleute, die feierlich Keuschheit gelobt haben, könnten eine Ehe schließen, und der Vertrag sei gültig, trotz Kirchengesetz oder Gelübde, und der entgegengesetzte Standpunkt sei nichts anderes, als die Ehe zu verurteilen; und alle könnten eine Ehe schließen, die nicht fühlen, daß sie die Gabe der Keuschheit (auch wenn sie diese gelobt haben) besitzen: der sei mit dem Anathema belegt. Denn Gott verweigert (sie) denen nicht, die recht darum bitten, und duldet nicht, daß wir über das hinaus versucht werden, was wir können [vgl. 1 Kor 10,13].

Kan. 10. Wer sagt, der Ehestand sei dem Stand der Jungfräulichkeit oder des Zölibates vorzuziehen, und es sei nicht besser und seliger, in der Jungfräulichkeit und dem Zölibat zu bleiben, als sich in der Ehe zu verbinden [vgl. Mt 19,11 f; 1 Kor 7,25 f 38 40]: der sei mit dem Anathema belegt.

Kan. 11. Wer sagt, das Verbot einer feierlichen Hochzeit zu bestimmten Zeiten des Jahres sei tyrannischer Aberglaube, der vom Aberglauben der Heiden herrühre; oder die Segnungen und anderen Zeremonien, die die Kirche dabei gebraucht, verurteilt: der sei mit dem Anathema belegt.

Kan. 12. Wer sagt, Eheangelegenheiten gehörten nicht vor kirchliche Richter: der sei mit dem Anathema belegt.

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