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Die allgemeine Mobilisierung der katholischen Kirche – Das Konzil von Trient (1547-63)

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21. SITZUNG
16. Juli 1562

(E) Lehre über die Kommunion unter beiden Gestalten und die Kinderkommunion

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Kapitel 1: Laien und nicht zelebrierende Kleriker sind nicht durch göttliches Recht zur Kommunion unter beiden Gestalten verpflichtet

Vom Heiligen Geist belehrt, der ein Geist der Weisheit und der Einsicht, ein Geist des Rates und der Frömmigkeit ist (74) und dem Urteil und der Gewohnheit der Kirche folgend, erklärt somit die heilige Synode und lehrt: Durch keinerlei göttliches Gebot sind Laien und nicht zelebrierende Kleriker verpflichtet, das Sakrament der Eucharistie unter beiden Gestalten zu empfangen, noch kann – ohne Schaden für den Glauben – überhaupt bezweifelt werden, daß ihnen die Kommunion unter nur einer Gestalt zum Heil genügt. Zwar hat Christus der Herr beim Letzten Abendmahl dieses ehrwürdige Sakrament in den Gestalten von Brot und Wein eingesetzt und den Aposteln übergeben, doch zielt diese Einsetzung und Überlieferung nicht darauf ab, daß alle Christgläubigen durch Anordnung des Herrn zum Empfang unter beiderlei Gestalt verpflichtet seien. Ebensowenig wird aus der Brotrede bei Johannes im sechsten Kapitel – wie immer man sie nach den verschiedenen Auslegungen der heiligen Väter und Lehrer verstehen mag – zutreffend gefolgert, daß die Kommunion unter beiderlei Gestalt vom Herrn geboten worden sei. Denn der sagte: „Wenn ihr das Fleisch des Menschensohnes nicht gegessen und sein Blut nicht getrunken habt, werdet ihr das Leben nicht in euch haben“ (75) sagte auch: „Wenn jemand von diesem Brot gegessen hat, wird er in Ewigkeit leben.“ (76) Und der sagte: „Wer mein Fleisch ißt und mein Blut trinkt, hat das ewige Leben“ (77) sagte auch: „Das Brot, das ich geben werde, ist mein Fleisch für das Leben der Welt.“ (78) Und der schließlich sagte: „Wer mein Fleisch ißt und mein Blut trinkt, der bleibt in mir und ich in ihm“ (79) sagte nichtsdestoweniger: „Wer dieses Brot ißt, wird in Ewigkeit leben.“ (80)

Kapitel 2: Die Vollmacht der Kirche bei der Verwaltung des Sakramentes der Eucharistie

Außerdem erklärt die Synode, in der Kirche habe es immer die Vollmacht gegeben, bei der Verwaltung der Sakramente – wenn nur ihre Substanz unangetastet blieb – das festzulegen oder zu verändern, was nach ihrem Urteil dem Nutzen der Empfangenden oder der Verehrung der Sakramente je nach Veränderung der Dinge, der Zeiten und Orte zuträglicher ist. Darauf | scheint der Apostel recht deutlich hingewiesen zu haben, wenn er sagt: „So betrachte man uns als Diener Christi und Verwalter der Geheimnisse Gottes.“ Mit ziemlicher Sicherheit hat er selbst diese Vollmacht in Anspruch genommen, und zwar sowohl in vielen anderen Dingen (81) als auch besonders bei ebendiesem Sakrament, da er über dessen Gebrauch einige Anordnungen mit den Worten getroffen hatte: „Das Übrige werde ich ordnen, wenn ich komme.“ (82) Deshalb hat sich die heilige Mutter Kirche bei der Verwaltung der Sakramente auf diese ihre Vollmacht besonnen. Obgleich vom Beginn der christlichen Religion an die Kommunion unter beiden Gestalten sehr häufige Praxis gewesen war, so hatte sich diese Gewohnheit doch im Laufe der Zeit schon sehr weitgehend geändert. Veranlaßt durch schwerwiegende und gerechte Gründe, billigte schließlich die Kirche die Gewohnheit der Kommunion unter nur einer Gestalt und erhob sie zum Gesetz, das abzulehnen oder ohne Vollmacht der Kirche nach Belieben zu verändern, nicht erlaubt ist.

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(74) Vgl. Jes 11,2.
(75) Joh 6,54 (Vulg.; E. 6,53).
(76) Joh 6,52 (Vulg.; E. 6,51).
(77) Joh 6,55 (Vulg.; E. 6,54).
(78) Joh 6,52 (Vulg.; E. 6,51).
(79) Joh 6,57 (Vulg.; E. 6,56).
(80) Joh 6,59 (Vulg.; E. 6,58).
(81) Vgl. Apg 16,3; 21,26.
(82) 1 Kor 11,34 (Vulg.).

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