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Die allgemeine Mobilisierung der katholischen Kirche – Das Konzil von Trient (1547-63)

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14. SITZUNG
25. November 1551

(D) Kanones über das hochheilige Sakrament der Buße

1. Wenn jemand sagt, in der katholischen Kirche sei die Buße nicht wirklich und eigentlich ein von Christus unserem Herrn eingesetztes Sakrament, um die Gläubigen, sooft sie nach der Taufe in Sünden fallen, mit Gott zu versöhnen, gelte das Anathem.

2. Wenn jemand die Sakramente durcheinanderwirft und sagt, die Taufe selbst sei das Sakrament der Buße, als seien diese zwei Sakramente nicht unterschieden, und die Buße werde deshalb unrichtig die zweite Rettungsplanke nach dem Schiffbruch genannt, gelte das Anathem.

3. Wenn jemand sagt, jene Worte des Herrn und Erlösers: „Empfangt den Heiligen Geist! Denen ihr die Sünden erlaßt, sind sie erlassen und denen ihr sie behaltet, sind sie behalten“ (70), seien nicht von der Gewalt zu verstehen, im Sakrament der Buße Sünden zu vergeben oder zu behalten, so wie sie die katholische Kirche von Anfang an immer verstanden hat, | sie vielmehr entgegen der Einsetzung dieses Sakramentes zur Vollmacht verdreht, das Evangelium zu verkünden, gelte das Anathem.

4. Wenn jemand leugnet, daß zur vollständigen und vollkommenen Vergebung der Sünden drei Akte im Büßenden als Quasi-Materie des Bußsakramentes erforderlich sind, nämlich Reue, Bekenntnis und Genugtuung, welche die drei Teile der Buße genannt werden, oder wenn jemand sagt, es gebe nur zwei Teile der Buße, nämlich die dem Gewissen durch die Erkenntnis der Sünde eingejagten Schrecken und den aufgrund des Evangeliums oder der Lossprechung empfangenen Glauben, mit dem jemand glaubt, daß ihm die Sünden durch Christus vergeben sind, gelte das Anathem.

5. Wenn jemand sagt, die Reue, die durch Erforschung, Sammlung und Verabscheuung der Sünden zustande kommt, in der nämlich jemand in der Bitterkeit seiner Seele (71) seine Jahre überdenkt und die Schwere, Vielzahl und Häßlichkeit seiner Sünden, den Verlust der ewigen Seligkeit und den Ansturm der ewigen Verdammnis, gepaart mit dem Vorsatz zu einem besseren Leben, erwägt, sei kein wirklicher und nützlicher Schmerz und bereite nicht auf die Gnade vor, sondern mache den Menschen zum Heuchler und noch mehr zum Sünder; wenn jemand schließlich sagt, jene sei ein erzwungener Schmerz und geschehe nicht frei und willentlich, gelte das Anathem.

6. Wenn jemand leugnet, daß das sakramentale Bekenntnis nach göttlichem Recht eingesetzt oder zum Heil notwendig ist, oder wenn jemand sagt, die Weise, allein dem Priester geheim zu bekennen, welche die katholische Kirche von Anfang an immer beachtet hat und noch beachtet, sei der Einsetzung und dem Gebot Christi fremd und eine menschliche Erfindung, gelte das Anathem.

7. Wenn jemand sagt, beim Bußsakrament sei es zur Vergebung der Sünden nach göttlichem Recht nicht notwendig, alle Todsünden einzeln zu bekennen, derer man sich nach gehöriger und sorgfältiger Besinnung erinnert, auch die verborgenen und die gegen die letzten zwei Gebote des Dekalogs gerichteten, mitsamt den Umständen, welche die Art der Sünde verändern, sondern dieses Bekenntnis sei nur zur Erziehung und Tröstung der Büßenden nützlich, und es sei einst nur beachtet worden, um eine kanonische Genugtuung aufzuerlegen; oder wenn jemand sagt, wer sich bemüht, alle Sünden zu bekennen, wolle der göttlichen Barmherzigkeit nichts zum Verzeihen übriglassen, oder schließlich, es sei nicht erlaubt, läßliche Sünden zu bekennen, gelte das Anathem.



(70) Joh 20,22 f. (Vulg.).
(71) Vgl. Jes 38,15.

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