7. Gegen Polen: Von dem oben erwähnten Punkt bis zu einem im Gelände noch zu bestimmenden Punkte etwa 2 km östlich von Lorzendorf: die Grenze, wie sie nach Artikel 88 des gegenwärtigen Vertrags bestimmt wird; von dort in nördlicher Richtung bis zu dem Schnittpunkt der Verwaltungsgrenze Polens mit der Bartsch: eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, die Polen die Ortschaften Skorischau, Reichthal, Trembatschau, Kunzendorf, Schleise, Groß Kosel, Schreibersdorf, Rippin, Fürstlich-Niefken, Pawelau, Tscheschen, Konradau, Johannisdorf, Modzenowe, Bogdai und Deutschland die Ortschaften Lorzendorf, Kaulwitz, Glausche, Dalbersdorf, Reesewitz, Stradam, Groß Wartenberg, Kraschen, Neumittenwalde, Domaslawitz, Wedelsdorf und Tscheschen-Hammer läßt; von dort nach Nordwesten die Verwaltungsgrenze Polens bis zu ihrem Schnittpunkt mit der Eisenbahnlinie Rawitsch-Herrnstadt; von dort bis zum Schnittpunkt der Verwaltungsgrenze Polens mit der Straße Reisen-Tschirnau: eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, die westlich von Triebusch und Gabel und östlich von Saborwitz verläuft; von dort die Verwaltungsgrenze Polens bis zu ihrem Treffpunkt mit der östlichen Verwaltungsgrenze des Kreises Fraustadt; von dort nach Nordwesten bis zu einem an der Straße zwischen den Ortschaften Unruhstadt und Kopnitz zu wählenden Punkte: eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, die westlich der Ortschaften Geyersdorf, Brenno, Fehlen, Altkloster, Klebel und östlich der Ortschaften Ulbersdorf, Buchwald, Ilgen, Weine, Lupitze und Schwenten verläuft; von dort nach Norden bis zum Nordende des Chlopsees: eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, die der Mittellinie der Seen folgt, wobei jedoch Stadt und Bahnhof Bentschen (einschließlich des Knotenpunkts der Linien Schwiebus-Bentschen und Züllichau-Bentschen) auf polnischem Gebiete bleiben; von dort nach Nordosten bis zum Treffpunkt der Grenzen der Kreise Schwerin, Birnbaum und Meseritz: eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, die östlich von Betsche verläuft; von dort nach Norden die Grenze zwischen den Kreisen Schwerin und Birnbaum, dann nach Osten die Nordgrenze Polens bis zum Schnittpunkt dieser Grenze mit der Netze; von dort der Lauf der Netze stromaufwärts bis zur Mündung der Küddow; von dort der Lauf der Küddow aufwärts bis zu einem etwa 6 km südöstlich von Schneidemühl noch zu wählenden Punkte; von dort nach Nordosten bis zu der südlichen Spitze der von der Nordgrenze Polens gebildeten Einbuchtung ungefähr 5 km westlich von Stahren: eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, welche in diesem Raum die Eisenbahnlinie Schneidemühl-Konitz ganz auf deutscher Seite läßt; von dort die Grenze Polens nach Nordosten bis zu ihrer ungefähr 15 km östlich von Flatow vorspringenden Spitze; von dort nach Nordosten bis zum Treffpunkt der Kamionka mit der Südgrenze der Kreises Konitz etwa 3 km nordöstlich von Grunau: eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, die Polen die Ortschaften Jasdrowo, Groß Lutau, Klein Lutau, Wittkau und Deutschland die Ortschaften Groß Butzig, Cziskowo, Battrow, Böck und Grunau läßt; von dort nach Norden die Grenze der Kreise Konitz und Schlochau bis zu ihrem Schnittpunkt mit der Brahe; von dort bis zu einem 15 km östlich von Rummelsburg belegenen Punkte der Grenze Pommerns: eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, die Polen die Ortschaften Konarzin, Kelpin, Adl. Briesen und Deutschland die Ortsschaften Samphol, Neuguth, Steinfort und Groß Peterkau läßt; von dort nach Osten die Grenze Pommerns bis zu ihrem Treffpunkt mit der Grenze der Kreise Konitz und Schlochau; von dort nach Norden die Grenze zwischen Pommern und Westpreußen bis zu dem Punkte an der Rheda (etwa 3 km nordwestlich von Gohra), wo diese eine von Nordwesten kommenden Nebenfluß aufnimmt; von dort bis zu einem an der Krümmung der Piasnitz ungefähr 1½ km nordwestlich von Warschau zu wählenden Punkte: eine im Gelände noch zu bestimmende Linie; von dort der Lauf der Piasnitz abwärts, dann die Mittellinie des Zarnowitzer Sees und schließlich die alte Grenze Westpreußens bis zur Ostsee. 8. Gegen Dänemark: Die Grenze, wie sie nach den Bestimmungen des Artikel 109 bis 111, Teil III, Abschnitt XII (Schleswig) festgelegt wird.
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