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Versailler Vertrag, Art. 27-30: Deutschlands Grenzen (28. Juni 1919)

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7. Gegen Polen:
Von dem oben erwähnten Punkt bis zu einem im Gelände noch zu bestimmenden Punkte etwa 2 km östlich von Lorzendorf:
die Grenze, wie sie nach Artikel 88 des gegenwärtigen Vertrags bestimmt wird;
von dort in nördlicher Richtung bis zu dem Schnittpunkt der Verwaltungsgrenze Polens mit der Bartsch:
eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, die Polen die Ortschaften Skorischau, Reichthal, Trembatschau, Kunzendorf, Schleise, Groß Kosel, Schreibersdorf, Rippin, Fürstlich-Niefken, Pawelau, Tscheschen, Konradau, Johannisdorf, Modzenowe, Bogdai und Deutschland die Ortschaften Lorzendorf, Kaulwitz, Glausche, Dalbersdorf, Reesewitz, Stradam, Groß Wartenberg, Kraschen, Neumittenwalde, Domaslawitz, Wedelsdorf und Tscheschen-Hammer läßt;
von dort nach Nordwesten die Verwaltungsgrenze Polens bis zu ihrem Schnittpunkt mit der Eisenbahnlinie Rawitsch-Herrnstadt;
von dort bis zum Schnittpunkt der Verwaltungsgrenze Polens mit der Straße Reisen-Tschirnau: eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, die westlich von Triebusch und Gabel und östlich von Saborwitz verläuft;
von dort die Verwaltungsgrenze Polens bis zu ihrem Treffpunkt mit der östlichen Verwaltungsgrenze des Kreises Fraustadt;
von dort nach Nordwesten bis zu einem an der Straße zwischen den Ortschaften Unruhstadt und Kopnitz zu wählenden Punkte:
eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, die westlich der Ortschaften Geyersdorf, Brenno, Fehlen, Altkloster, Klebel und östlich der Ortschaften Ulbersdorf, Buchwald, Ilgen, Weine, Lupitze und Schwenten verläuft;
von dort nach Norden bis zum Nordende des Chlopsees:
eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, die der Mittellinie der Seen folgt, wobei jedoch Stadt und Bahnhof Bentschen (einschließlich des Knotenpunkts der Linien Schwiebus-Bentschen und Züllichau-Bentschen) auf polnischem Gebiete bleiben;
von dort nach Nordosten bis zum Treffpunkt der Grenzen der Kreise Schwerin, Birnbaum und Meseritz:
eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, die östlich von Betsche verläuft;
von dort nach Norden die Grenze zwischen den Kreisen Schwerin und Birnbaum, dann nach Osten die Nordgrenze Polens bis zum Schnittpunkt dieser Grenze mit der Netze;
von dort der Lauf der Netze stromaufwärts bis zur Mündung der Küddow;
von dort der Lauf der Küddow aufwärts bis zu einem etwa 6 km südöstlich von Schneidemühl noch zu wählenden Punkte;
von dort nach Nordosten bis zu der südlichen Spitze der von der Nordgrenze Polens gebildeten Einbuchtung ungefähr 5 km westlich von Stahren:
eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, welche in diesem Raum die Eisenbahnlinie Schneidemühl-Konitz ganz auf deutscher Seite läßt;
von dort die Grenze Polens nach Nordosten bis zu ihrer ungefähr 15 km östlich von Flatow vorspringenden Spitze;
von dort nach Nordosten bis zum Treffpunkt der Kamionka mit der Südgrenze der Kreises Konitz etwa 3 km nordöstlich von Grunau:
eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, die Polen die Ortschaften Jasdrowo, Groß Lutau, Klein Lutau, Wittkau und Deutschland die Ortschaften Groß Butzig, Cziskowo, Battrow, Böck und Grunau läßt;
von dort nach Norden die Grenze der Kreise Konitz und Schlochau bis zu ihrem Schnittpunkt mit der Brahe;
von dort bis zu einem 15 km östlich von Rummelsburg belegenen Punkte der Grenze Pommerns:
eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, die Polen die Ortschaften Konarzin, Kelpin, Adl. Briesen und Deutschland die Ortsschaften Samphol, Neuguth, Steinfort und Groß Peterkau läßt;
von dort nach Osten die Grenze Pommerns bis zu ihrem Treffpunkt mit der Grenze der Kreise Konitz und Schlochau;
von dort nach Norden die Grenze zwischen Pommern und Westpreußen bis zu dem Punkte an der Rheda (etwa 3 km nordwestlich von Gohra), wo diese eine von Nordwesten kommenden Nebenfluß aufnimmt;
von dort bis zu einem an der Krümmung der Piasnitz ungefähr 1½ km nordwestlich von Warschau zu wählenden Punkte:
eine im Gelände noch zu bestimmende Linie;
von dort der Lauf der Piasnitz abwärts, dann die Mittellinie des Zarnowitzer Sees und schließlich die alte Grenze Westpreußens bis zur Ostsee.

8. Gegen Dänemark:
Die Grenze, wie sie nach den Bestimmungen des Artikel 109 bis 111, Teil III, Abschnitt XII (Schleswig) festgelegt wird.

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