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Der Westfälische Frieden (14./24. Oktober 1648)*

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(B) Friedensvertrag zwischen dem Kaiser (Ferdinand III.) und Frankreich (Ludwig XIV.) mit ihren jeweiligen Verbündeten. Münster, 14./24. Oktober 1648


Im Namen der hochheiligen und unteilbaren Dreifaltigkeit, Amen.

Zu wissen sei allen und jeden, die beteiligt sind oder irgendwie beteiligt sein können: Nachdem die vor vielen Jahren im Römischen Reich entstandenen Streitigkeiten und inneren Unruhen so weit angewachsen waren, daß sie nicht nur ganz Deutschland, sondern auch etliche benachbarte Königreiche, vornehmlich aber Frankreich so darein verwickelten, daß daher ein langwieriger und erbitterter Krieg entstand, und zwar zuerst zwischen dem durchlauchtigsten und mächtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Ferdinand II. [ . . . ] mit seinen Verbündeten und Anhängern einerseits, und dem durchlauchtigsten und mächtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Ludwig XIII., dem Allerchristlichsten König von Frankreich und Navarra [ . . . ] und seinen Verbündeten und Anhängern andrerseits; darauf, nach deren Ableben, zwischen dem durchlauchtigsten und mächtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Ferdinand III. [ . . . ] mit seinen Verbündeten und Anhängern einerseits, und dem durchlauchtigsten und mächtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Ludwig XIV., dem Allerchristlichsten König von Frankreich und Navarra, und seinen Verbündeten und Anhängern andrerseits, woraus viel Vergießen von Christenblut samt zahlreicher Länder Verödung erfolgte, ist es endlich durch Gottes Güte geschehen, daß man – dank der Bemühungen der durchlauchtigsten Republik Venedig, an deren der allgemeinen Wohlfahrt und dem Frieden dienenden Ratschlägen es in den gefährlichsten Zeiten der Christenheit niemals gemangelt hat – beiderseits an einen allgemeinen Frieden zu denken angefangen hat und zu diesem Zwecke, gemäß gegenseitiger zu Hamburg am 25. Dezember neuen, oder am 15. Dezember alten Stils im Jahre des Herrn 1641 abgeschlossener Übereinkunft der Parteien, der 11. Tag neuen, oder der 1. Tag alten Stils des Monats Juli im Jahre des Herrn 1643 für die Abhaltung eines Kongresses der Bevollmächtigten zu Münster und Osnabrück in Westfalen bestimmt worden ist.

Es fanden sich also zur bestimmten Zeit und am bestimmten Ort die von beiden Seiten rechtmäßig ernannten bevollmächtigten Gesandten ein, und zwar von Seiten des Kaisers: die hoch und wohlgeborenen Herren, Herr Maximilian Graf von Trautmansdorff [ . . . ] der hl. kaiserlichen Majestät geheimer Rat, Kämmerer und Obersthofmeister, Herr Johann Ludwig Graf von Nassau [ . . . ] des Kaisers geheimer Rat und Ritter des goldenen Vließes, und Herr Isaac Volmar, beider Rechte Doktor, des durchlauchtigsten Herrn Erzherzogs Ferdinand Karl Rat und Kammerpräsident; von Seiten des Allerchristlichsten Königs aber: der durchlauchtigste Fürst, Herr Heinrich von Orléans [ . . . ] Herr Claude de Mesmes, [ . . . ] königlicher Oberfinanzintendant und Staatsminister, und Herr Abel Servien, [ . . . ] ebenfalls Staatsminister, und durch Vermittlung und Mühewaltung des hoch- und wohlgeborenen venezianischen Gesandten und Senators, Herrn Alvise Contarini, Ritters, der das Amt eines Mittlers ohne Parteilichkeit beinahe ganze fünf Jahre lang unverdrossen ausgeübt hat [ . . . ].

§ 3. Und damit die beiderseitige Freundschaft zwischen dem Kaiser, dem Allerchristlichsten König, den Kurfürsten, Fürsten und Ständen des Reiches inskünftig desto sicherer und aufrichtiger gehalten werde (unbeschadet des unten stehenden Garantie-Artikels), so soll der eine des andern jetzige oder künftige Feinde niemals unter irgendeinem Schein oder Vorwand oder wegen irgendeiner Streitigkeit oder eines Krieges gegen den andern mit Waffen, Geld, Soldaten, Proviant oder anderweitig unterstützen, oder den Truppen, die gegen eine der friedenschließenden Mächte von irgendwem geführt werden, Aufnahme, Quartier oder Durchzug gestatten.

Der Burgundische Kreis soll zwar ein Glied des Reiches sein und bleiben und nach Beilegung der Streitigkeiten zwischen Frankreich und Spanien in diesem Friedensschluß mit einbezogen sein; aber in die Kriege, die sich zur Zeit darin abspielen, sollen sich weder der Kaiser noch irgendein Reichsstand einmischen.

Wenn aber in Zukunft zwischen diesen Königreichen Streitigkeiten entstünden, so soll zwischen dem ganzen Römischen Reich und den Königen und der Krone Frankreichs die aus oben genannter gegenseitiger Verpflichtung erwachsende Verbindlichkeit, die beiderseitigen Feinde nicht zu unterstützen, stets gültig bleiben; indessen soll es den einzelnen Reichsständen freistehen, diesem oder jenem Königreich außerhalb der Grenzen des Römischen Reiches Hilfe zu leisten, jedoch nicht anders als gemäß den Reichssatzungen.

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