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Zusammenfassung des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004 (Pressemitteilung, 2004)

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3. Humanitäre Zuwanderung

• Gewährung des Flüchtlingsstatus (GFK-Flüchtling) auch bei nichtstaatlicher Verfolgung in Anlehnung an die EU Qualifikationsrichtlinie (§ 60 Abs. 1 AufenthG)

• Anerkennung geschlechtsspezifischer Verfolgung erfolgt nach der Formel (§ 60 Abs. 1 AufenthG):

„Eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch dann vorliegen, wenn eine Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft.“

• Statusverbesserung für subsidiär Geschützte, allerdings nicht für Personen die Menschenrechtsverletzungen oder ähnliche schwere Straftaten begangen haben (Versagungsgründe aus der EU Qualifikationsrichtlinie) und darüber hinaus, wenn wiederholt oder gröblich Mitwirkungspflichten verletzt werden (§ 25 Abs. 3 AufenthG).

• Aufenthaltserlaubnis bei Abschiebungshindernissen zur Vermeidung von Kettenduldungen, wenn die Ausreisepflicht nicht innerhalb von 18 Monaten vollzogen werden konnte (§ 25 Abs. 5 AufenthG). Kein Aufenthaltstitel, wenn ein Verschulden des Ausländers vorliegt (z.B. Identitätsverschleierung).

• Die Duldung wird als Instrument der „Feinsteuerung“ beibehalten (§ 60a AufenthG).

• Härtefallregelung unter Ausschluss subjektiver Rechte. Die oberste Landesbehörde darf auf Ersuchen einer von der Landesregierung eingerichteten Härtefallkommission anordnen, dass einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer abweichend von den sonstigen Erteilungs- und Verlängerungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Einrichtung einer Härtefallkommission liegt im Ermessen der Länder (§ 23a AufenthG).


4. Kindernachzug

• Festhalten an der geltenden Rechtslage unter Berücksichtigung der Familiennachzugsrichtlinie: Nachzugsanspruch bis 18. Lebensjahr bei Kindern von Asylberechtigten, GFK-Flüchtlingen sowie Einreise im Familienverbund, Beherrschung der deutschen Sprache oder „positiver Integrationsprognose“ – maßgebliche Altersgrenze im Übrigen: 16 Jahre, sowie restriktive Ermessensregelung, bei der aber Kindeswohl und familiäre Situation zu berücksichtigen sind (§ 32 AufenthG).


5. Integration

• Einführung des Anspruchsmodells für Neuzuwanderer, die sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten (§ 44 AufenthG).

• Aufenthaltsrechtliche Sanktionierung nicht ordnungsgemäßer Kursteilnahme bei Neuzuwanderern: Berücksichtigung der Verletzung der Teilnahmepflicht bei der Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis (§ 8 Abs. 3 AufenthG).

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