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Das preußische Regulierungsedikt von 1811, unterzeichnet von König Friedrich Wilhelm III., Staatskanzler Hardenberg und Justizminister Kircheisen (14. September 1811)

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§ 12. Es ist zwar allgemeine Regel, daß die Entschädigung durch ? der sämmtlichen Ländereien an Aeckern, Wörthen, Wiesen, Hütung und Holzung gewährt werden muß; indeß soll den Interessenten frei stehen, sich auch auf eine Vergütigung in Kapital, oder durch Rente in Naturalien oder Gelde, zu einigen. [ . . . ]

§ 16. Der Hof und dazu gehörige Garten kömmt nicht zur Theilung, sondern verbleibt den Bauern ausschließlich. Die Vergütigung deshalb, so wie für die Schaafhütung auf ? des Ackers, nach § 14. und für das Brennholz-Material nach § 15., geschieht von Seiten der Bauern:

a) durch alleinige Uebernahme oder vielmehr Beibehaltung der bisherigen oder künftigen Communal-Lasten;

b) durch einige Hülfsdienste, welche für dringende Bedürfnisse, zum Beispiel für die Erndte oder Saatzeit etc. vorbehalten werden dürfen, und bei Gespann-Bauern den Betrag von »zehn dreispännigen Spanntagen, und zehn Mannes-Handtagen« nicht übersteigen sollen. Bei bloß Hand-Dienstpflichtigen werden zehn Mannes- und zehn Frauens-Tage zugelassen. [ . . . ]

§ 23. Wie bald diese Auseinandersetzungen auch erfolgen mögen; so bewilligen Wir doch zur Vollziehung eine Frist von vier Jahren, die mit dem ersten Umzugs-Termin der Dienstleute des Jahres 1812 ihren Anfang nehmen sollen. Diese Zeit ist nöthig, damit beide Theile Zeit gewinnen, die erforderlichen neuen wirthschaftlichen Einrichtungen zu treffen. [ . . . ]

§ 29. Damit auch die Vereinzelung nicht durch hypothekarische Schulden erschwert werde, so setzen Wir hiermit fest:

a) daß die Bauergüter über ¼ ihres Werths mit dergleichen Schulden niemals belastet werden sollen [ . . . ].


Zweiter Abschnitt. Die bisher nicht erblichen bäuerlichen Besitzungen betreffend.

§ 35. In diese Klasse gehören diejenigen Höfe, welche von den Gutsherrn an Bauern auf unbestimmte Zeit, oder auf gewisse Jahre, oder auch auf Lebenszeit gegen Abgaben, Pächte und Dienste, in Benutzung überlassen worden sind.

[ . . . ]

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