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Reichshandwerksordnung (16. August 1731)

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II. Damit nun bey solchen Handwerks-schädlichen Mißbräuchen auch das bißhero fast gemein, und zur Gewohnheit wordene Auftreiben der Gesellen, wie auch derselben unvernünftiges Aufstehen, und Austreten inskünftige gänzlich hinweg falle, und hiedurch die Wurzel alles bey denen Handwerkern eingerissenen Unwesens aus dem Grund gehoben werde; So wird hiemit eines mit dem andern bey denen in dieser erneuert- und verbesserten Ordnung ausgedruckten Strafen gänzlich verboten, und abgeschaft, denen Meistern aber gleichwohl ein vernünftig- und heilsamer Zwang gelassen, also, und dergestalten, daß bey all- und jeden Handwerkern, und Zünften, wie die Namen haben mögen, ein jeder Lehr-Jung, so aufgedungen wird, seinen Geburts-Brief, oder andere gültige Urkunde seines Herkommens an dem Ort, wo er in die Lehre tritt, in die Meister-Lade legen, und wann er loßgesprochen worden, den erhaltenen Lehr-Brief ebenfalls, also beydes in Originali ermeldter Meister-Lade zur Verwahrung geben, auch so lange, biß er sich an einem gewissen Ort, aus welchem er seines Vorhabens beglaubte Nachricht unter dem dasigen Obrigkeits- und Handwerks-Siegel mitbringen muß, würklich setzen, und Meister werden will, daselbst lassen, das Handwerk hingegen ihme zu seinem Fortkommen auf der Wanderschaft, wann er dieselbe antreten, und sich anderer Orten um Arbeit bemühen will, beglaubte Abschrift, jedoch ein- vor allemal bey Vermeidung unausbleibender Strafe, nicht mehr, als eine einige (es seye dann, daß er der erstern wahren und unverschuldeten Verlust hinlänglich erweise, und mithin um eine neue geziemend bitte) unter dem Handwerks-Siegel, und der Ober-Meister Unterschrift von diesem seinem eingelegten Geburts- und Lehr-Briefe, oder statt jenes obbemerkter anderer gültiger Urkunde, gegen Erlegung ohngefähr, und nachdeme die Sache weitläuftig, 30 biß höchstens 45 kr Schreib-Gebühren ausantworten, sodann ohne weiteres Entgelt ein gedrucktes Attestat [ . . . ] wo obiger Gesell in Diensten gestanden – seines Verhaltens wegen ertheilen solle, mit welchem also der Gesell seine Wanderschaft fortsetzet, und sich in der Stadt, wo er Arbeit suchet, bey dem Handwerk meldet, auf dessen Vorweisung ihn alle Meister, so Gesellen brauchen, unweigerlich zu förderen schuldig und verbunden seynd; Wann ihm nun in dem eingewanderten Ort Arbeit versprochen wird, muß er alsbald, da er selbige antritt, seine unter dem Handwerks-Siegel mitgebrachte Abschriften vom Geburts- und Lehr-Briefe, oder Urkund, ingleichen das erhaltene Handwerks Attestat in dasige Meister-Lade zur Verwahrung niederlegen, und so lange, biß er von dar wieder wegzuwandern gesonnen, darinnen lassen; Gedenkt dann ein solcher Gesell von diesem Ort, wo er zuletzt in Arbeit gestanden, sich abermal weiter zu wenden, soll er seine vorhabende Abreise seinem Meister wenigst acht Täge (wo nicht bey manchen Professionen, als zum Exempel Barbierern und Buchdruckern, ohne diß eine mehrere, wohl gar viertel- und halbjährige Zeit hergebracht) vorhero andeuten, sodann in alle Wege alle Anforderung, so die Obrigkeit, oder sonst jemand daselbst an ihn haben möchte, richtig machen, und ausführen, die Meister auch dabey, ob die Entlassung etwa eines begangenen, noch nicht kundbaren Verbrechens halben, begehret werde, Achtung zu geben, und solches der Obrigkeit anzuzeigen, schuldig, widrigen Falls, nach Beschaffenheit gebrauchter Connivenz, mit geziemender Strafe angesehen zu werden gewärtig seyn, dem Gesellen aber soll auf diesen Fall seine Kundschaft und Attestat keineswegs ausgefolgt, vielmehr so ein als anderes, biß er sich der angeschuldigten Begünstigung, oder Forderung entbrochen, verkümmert, mithin derselbe biß zu Austrag der Sache, an Ort und Stelle zu bleiben, angehalten werden. [ . . . ]

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