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Memorandum des US-Außenministeriums (20. Dezember 1958)

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Die allgemeinen Vereinbarungen wurden weiter durch Maßnahmen des alliierten Kontrollapparates in Deutschland – des Kontrollrates, des Koordinierungsausschusses, der das wichtigste dem Rat untergeordnete Gremium bildete, und die beteiligten Funktionsausschüsse und Referate – festgelegt. Bestimmte dieser spezifischen Vereinbarungen wurden in eigens gebilligte Dokumente aufgenommen, wie das Dokument des Transportreferates conl/P (35) 27 [im englischen Original: (45) 27] über den Zugang auf dem Eisenbahnwege, das Protokoll (110) (a) des alliierten Kontrollrates über Luftkorridore nach Berlin, das Dokument des Flugreferates über Flugsicherheit in Berlin, dair/p (45) 67 in der zweiten Fassung und das Dokument des Flugreferates über Bestimmungen für Flüge in den Luftkorridoren, dair/p (455) 71 [im englischen Original: (45) 71] zweite Fassung.

Darüber hinaus ergab sich hinsichtlich der Ausübung des Zugangsrechtes durch die Westmächte eine ganze Reihe von Arbeitsverfahren und Vereinbarungen für die Praxis. Die Vereinbarungen bezogen sich jedoch nur auf die ordnungsgemäße Ausübung des Zugangsrechtes.

Am 20. März 1948 verließen die sowjetischen Vertreter die Sitzung des Alliierten Kontrollrats für Deutschland, nachdem der den Vorsitz führende sowjetische Delegierte die Sitzung willkürlich für beendet erklärt hatte. Am 30. März 1948 erklärte der stellvertretende sowjetische Militärgouverneur, General Dratwin, in einem Schreiben an die amerikanische Militärregierung, daß am 1. April 1948 hinsichtlich der Verbindungswege zwischen der sowjetischen und amerikanischen Besatzungszone Deutschlands ergänzende Bestimmungen in Kraft treten würden. Diese Bestimmungen, die im Gegensatz zu der seit der Viermächte-Besetzung Berlins geübten Praxis standen, setzten fest:

1. Amerikaner, die über Bahn oder Straße durch die Sowjetische Zone reisen, müssen sich durch die Vorlage von Papieren legitimieren und ihre Zugehörigkeit zur amerikanischen Militärverwaltung für Deutschland nachweisen.

2. Militärische Frachtgutsendungen von Berlin nach den Westzonen müssen an den sowjetischen Kontrollstellen mit sowjetischen Genehmigungen ausgewiesen werden. Frachtsendungen nach Berlin müssen durch Begleitpapiere ausgewiesen werden.

3. Alles Gepäck muß an den sowjetischen Kontrollstellen kontrolliert werden, ausgenommen das persönliche Gepäck von Amerikanern, das im Eisenbahnabteil oder im Personenwagen mitgeführt wird.

Ähnliche Schreiben wurden den Behörden der britischen und der französischen Militärregierung zugestellt.

Am 31. März antwortete der Stabschef der amerikanischen Militärregierung, daß die neuen Bestimmungen nicht akzeptabel seien und daß derartige einseitige Änderungen der Politik nicht anerkannt werden könnten.

Die Sowjets begannen dann mit den verschiedenen Einschränkungen des Verkehrs nach und von Berlin, die schließlich in der Berliner Blockade gipfelten. Die Tatsachen über die Anstrengungen der Sowjetunion, die Bevölkerung Berlins auszuhungern, um die Westmächte zur Aufgabe ihrer Rechte in der Stadt zu zwingen, sind zu gut bekannt, um nochmals wiederholt werden zu müssen.

Die von den Westmächten errichtete Luftbrücke brachte diesen sowjetischen Versuch zum Scheitern. Am 4. Mai 1949 erzielten die Regierungen der USA, der Sowjetunion, Großbritanniens und Frankreichs in New York ein Abkommen, das unter anderem folgendes festsetzt:

1. Alle von der Regierung der Sowjetunion seit dem 1. März 1948 verfügten Behinderungen der Nachrichtenverbindungen, des Verkehrs und des Handels zwischen Berlin und den Westzonen Deutschlands sowie zwischen der Ostzone und den Westzonen werden am 12. Mai 1949 aufgehoben.

Der Rat der Außenminister, der in Paris im Anschluß an das New Yorker Abkommen vom 4. Mai 1949 zusammentrat, kam wie folgt überein:

5. Die Regierungen Frankreichs, der UdSSR, des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten sind übereingekommen, daß das New Yorker Abkommen vom 4. Mai 1949 aufrechterhalten bleiben soll. Darüber hinaus sollen die Besatzungsmächte jeweils in ihrer Zone – um die in den vorangehenden Absätzen niedergelegten Ziele weiter zu fördern und um dieses und andere Abkommen und Übereinkommen bezüglich der Bewegung von Personen und Gütern und der Verbindung zwischen der Ostzone und den Westzonen sowie zwischen den Zonen und Berlin, sowie weiter bezüglich des Transits zu verbessern und zu ergänzen – die Verpflichtung haben, die notwendigen Maßnahmen zur Sicherung des normalen Funktionierens und der normalen Benutzung der Schienen-, Wasser- und Straßenwege für die derartige Bewegung von Personen und Gütern und solcher Verbindungen durch die Post, Telefon und Telegramm zu treffen.

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