GHDI logo


Großherzog Karl Friedrich von Baden, Rechtsbestimmungen für die Juden im 6. badischen Konstitutionsedikt” (4. Juni 1808)

Dieses erste von einer deutschen Regierung ausgestellte „Emanzipationsdekret“ spiegelt die weit verbreitete Ansicht der deutschen Aufklärung wider, dass Juden im Gegenzug für ihre Anpassung an deutsche Kultur und sozioökonomische Praktiken sowohl zivile als auch religiöse Gleichheit zugestanden werden sollte. Das heißt, dass Emanzipation in einem gewissen Ausmaß an Bedingungen der Anpassung in nichtreligiösen Belangen geknüpft war. Hier sind die Bedingungen in einem Geist paternalistischen Wohlwollens ausformuliert, wenn auch nicht ohne Spuren von Kritik (wie der kritische Hinweis auf „talmudische Deutungen“ zeigt).

Druckfassung     Dokumenten-Liste
vorheriges Dokument      nächstes Dokument

Seite 1 von 1


[ . . . ] Die Einwohner der jüdischen Nation können in keiner Hinsicht mehr unter leibeigene oder erbpflichtige Leute gezählt werden, sondern sie sind als erbfreie Staatsbürger zu behandeln, und genießen aller oben bestimmten allgemeinen staatsbürgerlichen Rechte, welche nach dem ersten Constitutions-Edict über die Kirchenverfassung nicht ausgenommen sind. Zwar sollen sie noch zur Zeit, und so lange sie nicht eine, zu gleicher Nahrungsart und Arbeitsfähigkeit mit den christlichen Einwohnern hinreichende Bildung im Allgemeinen angenommen haben, und so lange nicht darauf hin etwas Anderes durch die Staatsgesetze verordnet wird, an keinem Orte zur Wohnung zugelassen werden, wo bis hierher noch keine waren, ohne Einwilligung der Ortsgemeinde und besondere Erlaubniß des Regenten, auch da, wo sie bisher waren, sollen sie im Allgemeinen noch nicht als Gemeindsbürger, sondern nur, gleich anderen zum Ortsbürgerrecht nicht geeigneten Christen, als Schutzbürger anerkannt werden, jedoch bleibt Uns vorbehalten, Jeden, welcher wegen den Bürgerrechts-Erfordernissen überhaupt, und insbesondere wegen einer mit den Christen gleichförmigen Nahrungsart sich ausweiset, gleich jetzo schon allda mit dem Ortsbürgerrecht zu begnadigen. Annebst haben sie, so weit ihre künftig empfangende Schutzbriefe nichts Mehreres oder Minderes besagen, da, wo sie wohnen, alle Rechte der Schutzbürger, und alle Gemeinschaft am Ortsrecht, gleich anderen christlichen Schutzbürgern, müssen aber auch allen Pflichten sich unterwerfen, die dem Schutzbürger obliegen, und nach gleichen Gesetzen leben, wie die Christen, so weit nicht ihre Religionsvergünstigung eine nothwendige Enthebung in einem oder andern Punct mit sich bringt, welche Nothwendigkeit doch nicht nach talmudischen Deutungen, sondern lediglich nach Ausweis des mosaischen Rechts zu beurtheilen ist. Ihr Bestreben, eine bessere Bildung anzunehmen, wird über die nach und nach mögliche Erweiterung und völlige Ausgleichung ihrer Staatsbürgerrechte mit den ortsbürgerlichen entscheiden.



Quelle: Großherzoglich Badisches Regierungsblatt (1834), S. 487.

Abgedruckt in Walter Demel und Uwe Puschner, Hg., Von der Französischen Revolution bis zum Wiener Kongreß 1789-1815, Deutsche Geschichte in Quellen und Darstellung. Herausgegeben von Rainer A. Müller, Band 6. Stuttgart: P. Reclam, 1995, S. 209-10.

erste Seite < vorherige Seite   |   nächste Seite > letzte Seite