Wortlaut der Verordnung über Fahrverbote für Motorfahrzeuge
Die Verordnung, die dem Kabinett zur Billigung im Umlaufverfahren vorliegt, hat folgenden Wortlaut: Verordnung über Fahrverbote und Geschwindigkeitsbegrenzungen für Motorfahrzeuge vom 19. November 1973.
Auf Grund des Paragraphen eins Absatz eins und drei sowie des Paragraphen eins, zwei und vier des Energiesicherungsgesetzes vom 9. November 1973 (Bundesgesetzblatt eins S. 1585) verordnet die Bundesregierung:
Paragraph eins
Am 25. November sowie am 2., 9. und 16. Dezember 1973 dürfen Kraftfahrzeuge, Wasserfahrzeuge mit Maschinenantrieb und motorgetriebene Luftfahrzeuge in der Zeit von 3 bis 3 Uhr des jeweils folgenden Tages nicht benutzt werden.
Paragraph zwei
(1) Paragraph eins ist nicht anzuwenden, wenn die dort genannten Fahrzeuge
1. im Dienst der Behörden und Dienststellen im Bereich der inneren Sicherheit sowie von den in ihrem Auftrag tätigen Personen, im Dienst der Bundeswehr, der Streitkräfte der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantik-Vertrages, der auf Grund des Vertrages errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere, der Bundesbahn, der Bundespost oder des Zollgrenzdienstes verwendet werden;
2. im Zivilschutz einschließlich des Katastrophenschutzes und Rettungsdienstes oder regelmäßig bei Unglücksfällen, zur Krankenbeförderung oder im Pannenhilfs- und Abschleppdienst verwendet werden;
3. von Helfern der Organisationen und Einrichtungen, die Aufgaben im Sinne der Nummer zwei wahrnehmen, für Fahrten zu und von deren Einsätzen und Ausbildungsveranstaltungen verwendet werden;
4. als sonstige Dienstfahrzeuge des Bundes, der Länder und anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts oder in deren Auftrag verwendet werden;
5. von Diplomaten (rote Ausweise), Mitgliedern der Handelsvertretungen (weiße Sonderausweise), Mitgliedern von internationalen Organisationen (dunkelrote Sonderausweise), Berufskonsularbeamten oder Mitgliedern der Militärmissionen für dienstliche Fahrten verwendet werden;