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Richtlinien der Zensur II (1914)

Zusätzlich zu den ursprünglichen Zensurbestimmungen für die Presse geht dieses Dokument noch viel weiter, als nur Informationen zu Truppenbewegungen einzuschränken. Die deutsche Regierung instruierte die deutsche Presse hinsichtlich der Meinungsbildung und Aufrechterhaltung der Unterstützung für die Kriegsanstrengungen.

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Dem Königlichen stellvertretenden Generalkommando usw. übersendet das Kriegsministerium ergebenst in der Anlage eine auf Befehl Seiner Majestät des Kaisers und Königs verfaßte und Allerhöchsten Orts genehmigte Ergänzung des auf Grund des Mobilmachungs-Plans § 20 B. 7 herausgegebenen Merkblattes für die Presse.

Das Kriegsministerium ersucht, die Anlage in der gleichen Weise, wie das erwähnte „Merkblatt" der Presse bekannt zu geben, die Befolgung der darin ausgesprochenen Leitsätze zur Pflicht zu machen, und bei Verstößen gegen sie in geeigneter Weise vorzugehen.

Um das Königliche stellvertretende Generalkommando usw. hierin zu unterstützen, wird das Kriegsministerium zu beanstandende Artikel, die hier zur Kenntnis gelangen, dorthin mitteilen und ersucht andrerseits ergebenst, ihm in Zweifelsfällen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

In Vertretung

gez. v. Wandel.


[Anlage: Ergänzungen des Merkblattes für die Presse]

Es muß hervorgehoben werden, daß die bisherige Haltung der Presse und ihr Eingehen auf die in dem „Merkblatte für die Presse" niedergelegten Grundsätze volle Anerkennung verdient und findet. Trotzdem darf nicht verkannt werden, daß hin und wieder einzelne Zeitungen über manche Dinge eine der großen Zeit nicht ganz angemessene Sprache führen. Dieser Umstand veranlaßt die Kriegsleitung in Ergänzung des „Merkblattes für die Presse" die folgenden Leitsätze aufzustellen, die für die Dauer des Kriegszustandes zur Beachtung dringend empfohlen werden. Die Kriegsleitung ist überzeugt, daß es bei dem bisherigen patriotischen Verhalten der Presse es auch ihr Bestreben ist, ungewollte Schädigungen unserer großen Sache in Zukunft zu verhindern.

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