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Das bayerische Hexenmandat (1611)

Die deutschen Territorien brachten einen breiten Korpus an Gesetzen zur strafrechtlichen Verfolgung von Anschuldigungen der Hexerei hervor. Ihr Status als Kapitalverbrechen wurde im Reichsgesetz durch das von Kaiser Karl V. 1532 erlassene Gesetzbuch Lex Carolina festgesetzt. Gesetze für einzelne Fürstentümer folgten. Während der überwiegende Teil der früheren Jurisprudenz bei Hexenprozessen den Schadensbeweis [maleficium] verlangte, erklärte ein sächsisches Gesetz aus dem Jahr 1572, dass alle, die Pakte mit dem Teufel schlössen, hingerichtet werden sollten, egal, ob der Schaden nachzuweisen sei oder nicht. Im Laufe der großen Verfolgungs- und Hinrichtungswelle, die zwischen den 1570er und 1660er Jahren über die deutschen Territorien rollte, wurden solche Gesetzesvorschriften in Fürstentümern aller drei Konfessionen erlassen und mehr oder weniger streng durchgesetzt – in katholischen (Baden-Baden, 1588), lutherischen (Kursachsen, 1572) und reformierten (Kurpfalz, 1582). Auf deutschem Gebiet wurden mindestens 22.000, vielleicht sogar 30.000 Personen (darunter unverhältnismäßig viele Frauen) wegen Hexerei hingerichtet, mehr als in jedem anderen europäischen Königreich.

Jeder Versuch moderner Historiker, diese Welle an Gesetzen, strafrechtlichen Verfolgungen und Hinrichtungen auf eine Einzelursache zurückzuführen oder selbst auf einen spezifischen Ursachenkomplex, hat der kritischen Prüfung nicht standgehalten. Viel leichter zu erklären ist, wie diese Welle schließlich unterminiert wurde. Die Hexenverfolgung durch den Staat, die in dieser Ära eine Innovation darstellte, reagierte auf eine echte Furcht im Volk, dass Hexen mit dem Teufel verbündet seien. Sie versuchte jedoch, diese Furcht unter gesetzliche Kontrolle zu bringen. Dieser Schritt und nicht etwa eine allgemein verbreitete skeptische Einstellung gegenüber der Realität der Hexerei, forderte Rechtsgelehrte heraus, indem er ernste Verfahrensfragen hinsichtlich der prozessrechtlichen Klugheit – nicht unbedingt der Realität – der Strafverfolgungen aufkommen ließ. Mit diesen Streitpunkten, zuerst in Inquisitionsgerichten (d.h. kirchlichen Gerichten) im katholischen Italien und Spanien thematisiert, wo die Verfolgungen früher als anderswo gestoppt wurden, sahen sich auch die weltlichen Gerichte der deutschen Territorien konfrontiert. Bis zum ersten Jahrzehnt des 17. Jahrhunderts hatte sich Uneinigkeit breit gemacht über die Wirksamkeit gerichtlicher Lösungen für das Problem. Die Unstimmigkeiten hatten sich zunächst in München ergeben, wo eine Debatte unter den Beratern des bayerischen Herzogs zu unterschiedlichen Meinungen führte, die in der bayerischen Hexengesetzgebung (Hexenmandat) von 1611 zum Ausdruck kamen. Während die Partei, die eine strenge Verfolgung beschuldigter Hexen befürwortete, die Oberhand bei der Abfassung des Gesetzes behielt, vermochte eine Gruppe Moderater die Durchführung des Gesetzes in solchem Maße zu behindern, dass es praktisch unwirksam wurde. In Bayern fanden keine großen Verfolgungswellen mehr statt. Das bayerische Gesetz, so ist argumentiert worden, markierte eine Abkehr an der angestrebten Durchsetzung religiöser Ziele (der Seelenrettung) mit politischen Mitteln (Gesetz und Bestrafung). Die Einleitung und Auszüge hier demonstrieren Ideen und Ansichten zu Hexerei und Zauberei, wie sie von gebildeten Kreisen vertreten wurden – aber nicht nur von ihnen.

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Landgebott wider die Aberglauben, Zauberey, Hexerey und andere sträffliche Teuffelskünste

Von Gottes Genaden, Wir Maximilian, Pfalzgrave bey Rhein, Hertzog in Obern und Nidern Bayern etc.

[ . . . ] Nachdem wir in unserer bißanhero getragenen Landtsfürstlichen Regierung uns nichts mehrers angelegen seyn lassen, als daß wir unsere von Gott anvertraute Landt und Leuth in gewünschtem Friden, guetem gleichmessigem Rechten, auch Christlicher Zucht und Erbarkeit, mit anordnung und anstellung alles deß jenigen, was zu allgemainer wolfart unserer Underthonen, an Seel und Leib, immer befürderlich, fürstendig, und ersprießlich seyn mag, regiern und erhalten möchten, auch solche unsere Vätterliche Christliche fürsorg noch also hinfürters zu continuieren und zu beharren, sonders genaigt, und begierig seyn:

Und aber uns glaubwürdig fürkombt, daß in unserm Landt und Fürstenthumben laider die Superstitiones und Aberglauben, wie auch das verdächtig ansegnen für Kranckheiten an Viech und Leuthen, und in Summa die Sortilegia mit wahrsagen oder angemasten offenbarung haimblicher verborgener und künfftiger ding (die Gott dem Allmechtigen allein zuwissen zustehn und gebüren) nit ohne grossen verdacht der Zauberey, und vermuetlicher expressae invocationis, das ist, außtruckenlicher anrueffung deß bösen Geists, bevorab bey dem gemainen schlechten Volck einreissen und uberhand nemmen wöllen, daß sich nit allein zubesorgen, es möchten hierdurch etliche nach und nach gantz und gar in das hochverbotten und verdambte Laster der Häxerey und Zauberey, auch zu verlaugnung Gottes deß Allmächtigen, seiner würdigsten Mutter der hochgebenedeyten Junckfrawen Mariae, und aller Heiligen verlaytet und verführt (darzu dann die Superstitiones und Aberglauben auch das vermaint ansegnen, so mehrer thails reimen weiß beschicht, der erste staffel und gradus, auch pactum si non expressum, tamen tacitum & impliciatum cum Daemone, das ist, wo nit ein außtruckliche verbündnus, jedoch ein heimbliches verborgenes vertrawen zu dem bösen Feind, als dem die würckung, so auß dergleichen aberglaubigen verhandlungen erfolgt, notwendig zuzeschreiben, gemainiklich mit underlauffen thuet, wie diß ansehenliche Theologi und Rechtsgelehrte bezeugen) sonder auch, wo mit abstellung dergleichen Superstition und Aberglaubens, auch darauß entspringenden Sortilegien und verdächtiger Künst (so an statt der Abgötterey von dem bösen Geist erfunden) nit gebürlich und statlich einsehen fürgenommen werden soll, Gott der Allmechtig zu billichem Zorn gegen uns Menschen bewegt, und unser Landt und Leuth mit thewrung Krieg und Pestilentz auch andern manigfaltigen Plagen straffen und angreiffen möchte:

So haben wir als ein Christlicher Fürst solches alles billich zu gemüt und zu hertzen zuführen, bevorab, daß die Superstitiones und Aberglauben nit so ein geringe oder schlechte Sünd oder Mißhandlung, als ins gemain darvon gehalten werden will, Seytemalen alle Superstitiones und vanae observationes oder Aberglauben von dem Feindt deß gantzen Menschlichen Geschlechts dem verfluchten Teufel (Gott wöll uns gnädiglich vor ime behüten) erfunden, welcher von anbegin der Welt die Menschen alsbaldt zur Abgötterey angeraitzt, und als durch das bitter Leyden und Sterben unsers lieben HErrn Iesu Christi sein deß bösen Geists Reich zerstört, hat er an statt der offenbaren sichtigen Abgötterey (welche durch unsern Christlichen Glauben auffgehebt) die verborgene anruffung seiner hülff, underm schein der guetthätigkeit, durch die Aberglaubische künst gereimbte und ungereimbte Segen und Sortilegia eingefürt, darmit er die Possession und besitzung der armen Seelen, dern er durch den Todt unsers Heylandts am heiligen Creutz entsetzt, widerumb heimblich und mit arglistigkeit einbekommen möcht, also auff dise weiß das erste und höchste Gebott, zu dem sich ein Christenmensch in der heiligen Tauff verbindet, ubertretten und darwider verbrochen, auch die Hoffnung, welche der Mensch zu Gott haben soll, auff die eytele und lähre observationes, Superstitiones und Aberglauben auch vim carminis, das ist, zauberische oder doch Aberglaubige erfundene reymen oder andere ungereimbte vers und sprüch gewendt wurde.

Wann nun zu versöhnung Gottes deß Allmechtigen, und abwendung von demselben antrohender straffen deß Unglaubens und solcher haimblicher Abgötterey kein bessers mittel, als daß durch die Christlich Obrigkeit selbs die Ehr Gottes gerettet, die Superstitiones Aberglauben gereimbte und ungereimbte Segen und Sortilegia ernstlich verbotten, [ . . . ] haben wir umbsovil mehr ursach dem Exempel und fueßstapffen anderer Christlichen Potentaten, und angedeuten hailsamen satzungen nachzufolgen.

Wollen hierauff nit allein die Artem divinandi, oder das vermaintlich wahrsagen, wie auch das ärgerlich rathfragen solcher Wahrsager und Künstler, bey denen in gemainem Kayserlichen Rechten aufgesetzten Peenen und straffen, sonder auch alle Superstitiones Aberglauben Segen und dergleichen verdächtige Sachen.

Wir wollen auch dißfals kein underschied gehalten haben, ob dergleichen Aberglaubische und verdächtige Künst oder Segen zu einem guten endt, Viech und Leuthen auch den liebseligen Früchten zuhelffen, oder aber zuschaden angesehen seyn, In sonderlicher erwegung alle unnatürliche Künst der Zauberey verdächtig [ . . . ].

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