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Religionsfrieden in einer ländlichen Gemeinschaft – Zizers in Graubünden (10. November 1616)

Nirgends in Europa bestand wohl größere Freiheit hinsichtlich Glaubensfragen als in der Republik der drei Bünde in Graubünden (in der heutigen südöstlichen Schweiz). Einige Gemeinden bekannten sich formal entweder zum katholischen oder reformierten Glauben, während andere wie z.B. die Gemeinschaft der Vier Dörfer nahe Chur den einzelnen Dörfern die Entscheidung hierüber überließen. Während des gesamten 16. Jahrhunderts schien diese Regelung wenig Schwierigkeiten für die politische Einheit der Dörfer zu verursachen, zumal die Andersgläubigen jedes Dorfes den Gottesdienst ihrer Wahl in einem Nachbardorf besuchen konnten. Die Situation änderte sich jedoch um 1600, als Minderheiten des reformierten Glaubens in Undervaz, Trimmis und Zizers lautstark Zugang zu oder sogar die Kontrolle über ihre Dorfkirchen forderten. Die katholische Mehrheit reagierte darauf mit Widerstand, zunächst in Worten und Gerichtsverfahren, später mit aufgebrachten Versammlungen, die mehrmals fast zu Aufständen ausarteten. Im Jahr 1614 war der frühere Religionsfrieden durch eine Reihe von angespannten Konfrontationen verdrängt worden, die durch Interventionen katholischer und reformierter Mächte von außen zusätzlich verschärft wurden. Letztlich führte eine Vermittlung auf hoher Ebene zu Verhandlungen, in denen der Wunsch nach kommunaler Einheit auf die Realität einer klar definierten religiösen Spaltung traf. Das folgende Dokument, welches 1616 in Zizers unterzeichnet wurde, entstand durch die Bemühung, diese beiden Realitäten auszubalancieren. Interessanterweise ist das Dokument nur deshalb erhalten, weil die Einigung von 1616 angeführt wurde, als 1640 erneut religiöse Konflikte auflebten, um zu belegen, wie religiöse Streitigkeiten in einem Dorf mit getrennten religiösen Gemeinschaften gelöst werden sollten.

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Convention deren zu Zitzers wegen der Religion und Kirchen daselbst.


Wir beide Partheyen der Evangelischen und Chatolischen Religion der Gmeind, und Kirchöri Zitzers, thun kundt, und bekhennen Offentlich vor Jeder mäniglichen hiemit disen briefen.

Nach dem wir nun etliche Jahr in etwaß Zweytracht, und mischung in unserer Kirchhöry wegen der Religion gestanden, darauß unß dann nit allein Mißthrauwen, Neid und haß, sondren auch grosse Kosten und schaden erfolget, und zu besorgen wo nit der Allmächtig Gott, alß ein urheber deß Fridens mit seinen gnaden unß den Geist des fridens und der liebe gegunnet, weiterer, und gröserer ungelegenheiten zuerwarthen hetten, und uns der Geist der uneinigkeith in gröseren unfahl bringen möchte, darumb so haben wir unß von beiden Partheyen samptlichen, und sondlichen vereinbahret, und verglichen, für unß und unserer Nachkommenden, auff folgenden Articul, und versprechend einanderen threüwlich, und ohngefahrlich dieselbigen einanderen zuhalten, und Ihnen gmäß fürohin bey, und nebent einaneren zuhaußen, und wohnen, wie Ehrliche Gmeindtsleüthen und Nachpauren wohl gezimet.

Deß Ersten. Sollen die vorgmelte beide Religionen in unserer Gatnzen Kirchhöry frey sein, und weder in üebung der Religion, noch in Ämpteren, Gricht, oder gnußammen kein Parthey die ander nit entgelten laßen und nit alß zwo Gmeinden, oder Partheyen, sonder ein Gmeind sein, und die Gmeind auch fürhohin auff der stuben in der Ballhütten, nach dem Ampt halten, ohne alle gefehrde, wie von Alters hero.

Welicher den anderem mit ernst zu seiner Parthey zu stehn, und in diser oder iene zuhommen überreden wolte, soll der anderen Parthey fürh iedeß mahl 5 # pfennig buoß zugeben schuldig sein, und deß ohne gnad.

Darnach so soll die underKirchen den Evangelischen dienen, sie zugebrauchen, und nach ihren gefallen zuerbauwen, doch in ihren Kosten, allein waß in gemein gebraucht würdt, soll auß der Gmeind Seckhel erhalten werden, und die tafflen sollen ohnverböseret bleiben in wederer Kirchen es seye.

Die Ober Kirchen soll den Chatolischen dienen, und waß Sie begehrend, dz die Evangelischen zu ihrem Gottsdienst entmanglen mögen, sollen sie ihnen williglich erfolgen laßen, mögend dieselbige brauchen, mit ehrlichen Priesteren, doch in allweg der Gmeind ohne schaden, und nit den Frömbden durch streichenden Mönchen in ihrem kosten erbauwen, aber doch kein erneüwerungen einfüehren, wie auch die begräbnus mit einem Priester auff den underen gewohnlichen Frydthoff begehren.

Die Hochzeithen sollen gehalten werden bey wederer Religion oder Kirchen der Mann oder Spüßlig begehrt.

Die Spend soll in der underen Kirchen unpartheyisch außgetheilt werden und soll man zween Spendtvögt haben.

Alle Rueff sollen durch den Landtwaibel in der underen Kirchen, wie von altem her beschechen. Und die ganze Pfrund soll den Evangelischen dieneren ietz, und hernach darmit schalten, nach ihrem belieben, doch ohne abbruch und verböserung. Dagegen soll den Catholische aller bißhero erlittnen schaden, kosten, rechnungen freffel, und büoßen, so von wegen der Religion auffgeloffen, nachgelaßen sein. Waß aber in unserer diser Gmeind an ein Kirchenpfrund gestifften wurde, wann eß alleß zu dem Evangelische glauben fielle, soll eß dann der gantzen Gmeind dienen.

Waß dann die Kirchgnosßen möchten gestifftet haben, soll ihnen oder Ihren Erben wider hinder sich fallen, an den Stollen der eß geerbet hat, alleß nach den Landtlichen Rechten in Stifftung und Erbschafft wie im gegentheill, wenn alleß zue Meß fileel, sollen beide Kirchen, und Pfrunden denselben dienen.

Die noch unbezahlten Kosten sollend sich auß die Gemeindt Seckhel bezahlen, so die Evangelischen biß dato verwilligent haben.

Die Meßner sollen erwehlet werde wie bißhero, ein anderen helffen, und die Meßß Matain d halb theillen.

Es soll aber alleß der gantzen Gmeindt ohnverschiedentlich bleiben, alß beide Kirchen, Glockhen, Kirchen Zierd, damit allwegen zuschalten und walten nach ihrem gefallen.

Hiemit so sollen alle vor erlagnet urthlen Und Abscheiden gemeine dreyer Pündten, unnd dero Grichten Todt, und ab sein, beiderseithen.

Waß aber außert diesn vorgeschribnen Articklen sich begeben möcht, soll allwegen nach Landtlichem brauch und Satzungen geschlichtet werden, und wedere Parthey einen oder den anderen Artickhul übersechen, und gäntzlich nit mehr halten wolte, und Persohnen so darwider thäten schirm geben, sollen aller vorgeschribnen gerechtigkeit beraubet sein.

Denn allein wie obsteth zu wahrer Urkhundt und stätter sicherheit, ietz, und vorthin, so sindt diese unsers vertrage, Zween gleich lauthende brieff aufgericht, und durch hn. Lorentz Göpfert, der Zeith dorffaman in Zitzers, auff beider Partheyen bitt, mit deß Grichts allhier eignem Secret-bestättiget, damit so der einen verlohren wurde, dem anderen zu allen Zeithen glauben gegeben werde. Und beschechen in Zitzerß auff St. Martins Tag im 1616 Jahr.

Das dise wahre Authentische Copey dem Original von worth zu wortt gelichförmig seye. Bezeügen Ich Johanneß Tscharner, alß Stattschreiber der Statt Chur, welcheß Ich dann selbst dem besigleten Originalj zugegen gehalten, und in Collationieren gleich förmig befunden.

Actum Chur dj 20 Januarij Ao. 1623 Johannes Tscharnerus Cancell. Curiensis Scripsit et Subsit.



Quelle: „Convention deren zu Zitzers wegen der Religion und Kirchen daselbst“, Staatsarchiv Graubünden, B 1538/15, S. 94-97, Kopie von 1644. Mit freundlicher Genehmigung des Staatsarchivs Graubünden.

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