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Waffenstillstandsbedingungen (11. November 1918)


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Die endgültigen von Marschall Foch festgesetzten Waffenstillstandsbedingungen


A. —Auf der Westfront

I. —Einstellung der Feindseligkeiten zu Lande und in der Luft, 6 Stunden nach Unterzeichnung des Waffenstillstandes.

II. —Sofortige Räumung der besetzten Gebiete: Belgien, Frankreich, Luxemburg, sowie von Elsaß-Lothringen. Sie ist so zu regeln, daß sie in einem Zeitraum von 15 Tagen nach Unterzeichnung des Waffenstillstandes durchgeführt ist. Die deutschen Truppen, welche die vorgesehenen Gebiete in dem festgesetzten Zeitraum nicht geräumt haben, werden zu Kriegsgefangenen gemacht. Die gesamte Besetzung dieser Gebiete durch die Truppen der Alliierten und der Vereinigten Staaten wird in diesen Ländern dem Gang der Räumung folgen. Alle Räumungs- und Besetzungsbewegungen sind durch die Zusatznote Nr. 1 geregelt die im Augenblick der Zeichnung des Waffenstillstandes festgesetzt wird.

III. —Alle Einwohner der oben aufgezählten Länder (einschließlich der Geiseln, der im Anklagezustand Befindlichen oder Verurteilten) werden in ihre Heimat zurückgeführt. Diese Rückführung beginnt sofort und muß in einem Zeitraum von 15 Tagen beendet sein.

IV. —Die deutschen Heere überlassen in gutem Zustand folgendes Kriegsmaterial:

5 000 Kanonen (davon 2 500 schwere und 2 500 Feldgeschütze),
25 000 Maschinengewehre,
3 000 Minenwerfer,
1 700 Jagd- und Bombenabwurfflugzeuge, in erster Linie alle Apparate D. 7 und alle für nächtlichen Bombenabwurf bestimmten Flugzeuge.

Dies Material ist den Truppen der Alliierten und der Vereinigten Staaten nach den durch die Zusatznote Nr. 1 festgelegten Einzelbestimmungen an Ort und Stelle auszuliefern; die Zusatznote wird im Augenblick der Zeichnung des Waffenstillstandes festgesetzt.

V. —Räumung der linksrheinischen Gebiete durch die deutschen Armeen. Die Gebiete auf dem linken Rheinufer werden durch die örtlichen Behörden unter Aufsicht der Besatzungstruppen der Alliierten und der Vereinigten Staaten verwaltet.

Die Truppen der Alliierten und Vereinigten Staaten werden die Besetzung dieser Gebiete durch Garnisonen bewirken, die die wichtigsten Rheinübergänge (Mainz, Koblenz, Köln) inbegriffen je einen Brückenkopf von 30 km Durchmesser auf dem rechten Ufer beherrschen und außerdem die strategischen Punkte des Gebietes besetzen.

Auf dem rechten Rheinufer wird eine neutrale Zone geschaffen. Sie verläuft zwischen dem Fluß und einer Linie, die parallel den Brückenköpfen und dem Fluß gezogen wird, in einer Breite von 10 km von der holländischen bis zur Schweizer Grenze.

Die Räumung der rheinischen Gebiete auf dem linken und rechten Ufer wird so geregelt, daß sie in einem Zeitraum von weiteren 16 Tagen durchgeführt ist, also im ganzen in 31 Tagen nach der Unterzeichnung des Waffenstillstandes.

Alle Räumungs- und Besetzungsbewegungen werden durch die Zusatznote Nr. 1 geregelt (die im Augenblick der Zeichnung des Waffenstillstandes festgesetzt wird).

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