Unsere von Gottes gnaden Johannes Friedrichs, Herzogen zu Stettin Pommern [ . . . ] Hoffordnung, wie es allenthalben in unserm Hoffe solle gehalten werden, Publicirt zu Alten Stettin am ein und zwanzigsten Novemb. Anno 1575.
Hoffrethe Unsere Rethe sollen nicht allein zu vorrichtung eines jederen seines bevholenen Ampts tugentlich und geschicket sein, Sondern darnebenst, dazu sie bestellet, geloben und schweren, alle ihre gedancken und handlunge, furnehmblich zu gottes ehre, unser Regierunge gemeinen nutz, vortheil und besten zu richten, Ire eigene sachen nach unsern und gemeinen geschefften und nicht unsere sachen nach irer gelegenheit und lust schicken, jederer Zeit ihres Diensts fleißig auffwarten, ohne sonderliche hochdringende ursachen keine erlaubnuße bitten [ . . . ].
Mit gift, gaben oder belohnung von Parteyen [sollen die Räte] sich nicht beladen, den Parteyen, so fur uns und unserm hoffgerichte zu thuen haben oder zu thuen gewinnen mochten, in den sachen, die in diese gerichte gehorig und kommen, nicht advociren, procuriren, Rhaten oder in sachen, darin sie vorhin gedienet, ehe sie zum Dienste bestellet, in gerichte nicht sitzen, zu Commissarien außerhalb gutlicher handelung oder aufnhemung der Zeugen sich nicht gebrauchen laßen.
Und do einer von unsern Rheten dieser stucke eins uberwunnen wurde, soll er unsers Dienstes und ehrenstandes entsetzet sein, des Landes die thage seines lebens vorwiesen werden, und dem parthe, so dadurch belediget, zu seinen hinterlaßenen gutern rechtlicher Zuspruche und furderung furbehalten sein.
Unsere Rhete sollen auch Irer pflicht und unserer furstlichen hoff[-] und anderer ordnunge nach und Ires bevhelichs treulich und unwiedersprechlich leben, sich mit pferden, dienern, Kleydungen, wie ein jeder bestellet, vorhalten, die Kleydung uns zun ehren tragen und furen, bey straffe der entziehung volgender versprochener kleidunge;
Wann ein jeder reiset, seine eigene pferde in unseren geschefften auf unsern, in seinen eigenen sachen aber auf seinen schaden brauchen, damit die Stedte und Armuth mit den furen und wir mit duppelten uncosten nicht beschweret werden. [ . . . ]
Cantzler und Verwalter
Nachdem unser in godt ruhender freundlicher, lieber herr Vetter hochloblichen Christlicher gedechtnus Zeit S. L. furstlicher Regierunge und hernacher wir sowoll die gerichts[-] als die furstlichen sachen und hendel bishero durch des Cantzlers persone verrichten laßen, und aber wir befunden, das nicht allein die sachen und hendel sich mheren, sondern wir auch unsern gehorsamen Landstenden auf gehaltenen Landthagen gnediglich zugesagt, zu unserm Hoffgerichte umb schleuniger und beßer expedition willen eine sonderliche person, nemblich einen gerichtsvorwalter, zu bestellen, so haben wir nach negst in diesen lauffenden 1575 Jhare gehaltenen Landthage zu Wollin unsern Cantzler Jacob Kleiste zu unsern furstlichen hendlen allein und einen Verwalter Doctor Johann Lubbeken zu unserm Hoffgerichte bestellet. [ . . . ] Wir wollen auch dem Verwalter gewiße personen von unseren Hoffrheten zuordnen, die stets in dem Hoffgerichte sein und auffwarten und zu keinen andern sachen gebrauchet werden sollen. Nichtsdestoweniger aber sollen alle unsere Hoffrhete, wann sie zur stedte sein, im gerichte sitzen, Acta referriren, supplicationes und andere furfallende sachen expedyren helffen.