GHDI logo


Versailler Vertrag, Art. 27-30: Deutschlands Grenzen (28. Juni 1919)


Druckfassung     Dokumenten-Liste vorheriges Dokument      nächstes Dokument

Seite 1 von 3


Teil II.
Deutschlands Grenzen.

Artikel 27.

Die Grenzen Deutschlands werden folgendermaßen festgelegt:

1. Gegen Belgien:
Von dem Treffpunkt der belgischen, niederländischen und deutschen Grenze nach Süden: die Nordostgrenze des ehemaligen Gebietes von Neutral-Moresnet, dann die Ostgrenze des Kreises Eupen, dann die Grenze zwischen Belgien und dem Kreise Monschau, dann die Nordost- und Ostgrenze des Kreises Malmedy bis zu ihrem Treffpunkt mit der Grenze von Luxemburg.

2. Gegen Luxemburg:
Die Grenze vom 3. August 1914 bis zu ihrem Zusammentreffen mit der Grenze von Frankreich vom 18. Juli 1870.

3. Gegen Frankreich:
Die Grenze vom 18. Juli 1870 von Luxemburg bis zur Schweiz mit den in den Artikeln 48, Abschnitt IV (Saarbecken), Teil III gemachten Vorbehalten.

4. Gegen die Schweiz:
Die gegenwärtige Grenze.

5. Gegen Österreich:
Die Grenze vom 3. August 1914 von der Schweiz bis zu der im folgenden umschriebenen Tschecho-Slowakei.

6. Gegen die Tschecho-Slowakei:
Die Grenze vom 3. August 1914 zwischen Deutschland und Österreich von ihrem Treffpunkt mit der alten Verwaltungsgrenze zwischen Böhmen und der Provinz Ober-Österreich bis zu der ungefähr 8 km östlich von Neustadt vorspringenden Nordspitze der ehemaligen Provinz Österreichisch-Schlesien.

erste Seite < vorherige Seite   |   nächste Seite > letzte Seite