Teil II.
Deutschlands Grenzen. Artikel 27.
Die Grenzen Deutschlands werden folgendermaßen festgelegt:
1. Gegen Belgien:
Von dem Treffpunkt der belgischen, niederländischen und deutschen Grenze nach Süden: die Nordostgrenze des ehemaligen Gebietes von Neutral-Moresnet, dann die Ostgrenze des Kreises Eupen, dann die Grenze zwischen Belgien und dem Kreise Monschau, dann die Nordost- und Ostgrenze des Kreises Malmedy bis zu ihrem Treffpunkt mit der Grenze von Luxemburg.
2. Gegen Luxemburg:
Die Grenze vom 3. August 1914 bis zu ihrem Zusammentreffen mit der Grenze von Frankreich vom 18. Juli 1870.
3. Gegen Frankreich:
Die Grenze vom 18. Juli 1870 von Luxemburg bis zur Schweiz mit den in den Artikeln 48, Abschnitt IV (Saarbecken), Teil III gemachten Vorbehalten.
4. Gegen die Schweiz:
Die gegenwärtige Grenze.
5. Gegen Österreich:
Die Grenze vom 3. August 1914 von der Schweiz bis zu der im folgenden umschriebenen Tschecho-Slowakei.
6. Gegen die Tschecho-Slowakei:
Die Grenze vom 3. August 1914 zwischen Deutschland und Österreich von ihrem Treffpunkt mit der alten Verwaltungsgrenze zwischen Böhmen und der Provinz Ober-Österreich bis zu der ungefähr 8 km östlich von Neustadt vorspringenden Nordspitze der ehemaligen Provinz Österreichisch-Schlesien.