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Vorschläge zur Zügelung des Asylrechtsmissbrauchs (10. April 1989)

Ein konservativer Anwalt fordert, das Asylrecht müsse den tatsächlich Verfolgten vorbehalten bleiben und dürfe nicht als Hintertür für Immigration aus wirtschaftlichen Gründen missbraucht werden. Er argumentiert, dem Asylmissbrauch könne durch verschiedene Verfahrens- und Verwaltungsänderungen Einhalt geboten werden, die keiner Verfassungsänderung bedürften. Der Zugang zum Asylverfahren müsse erschwert werden und „beachtliche“ (d.h. legitime) Asylanträge von „unbeachtlichen“ (illegitimen) auf schnellem Weg unterschieden werden.

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Arbeitssuchende sind nicht asylberechtigt
Wie der Mißbrauch eingedämmt werden kann



Die Zahl der Asylbewerber betrug im Jahr 1988 etwa 103 000; die Tendenz für das Jahr 1989 deutet eine Verdoppelung an. Die meisten Asylanträge – etwa 90 Prozent – bleiben erfolglos. Deshalb hat die Bundesregierung beschlossen, neben anderen Staatsangehörigen nun auch für die Jugoslawen eine Einreisevisumpflicht einzuführen. Man hofft, auf diese Weise den Asylmißbrauch einzudämmen. Dieser wird mit der Zahl der erfolglosen Asylanträge begründet. Andere – hauptsächlich aus dem Kreise der Hilfsorganisationen – wollen einen Asylmißbrauch überhaupt nicht wahrnehmen, weil die „Inanspruchnahme eines Grundrechts niemals Mißbrauch sein könne“. Die Wahrheit über den Asylmißbrauch liegt in der Mitte der gegensätzlichen Auffassungen.

So dürfen erfolglose Asylbewerber aus Armuts-, Bürgerkriegs- oder Krisenregionen hoffen, die Bundesrepublik Deutschland aus Gründen des Schutzes der Menschenwürde (Artikel 1 des Grundgesetzes) nicht sofort wieder verlassen zu müssen. Ihre Anwesenheit ist zu dulden. Das ist oftmals Ergebnis eines Gerichtsverfahrens, das zwar die Asylberechtigung verneint, ausländerrechtliche Sanktionen jedoch nicht zuläßt. Auch ein solches Ergebnis kann noch als Erfolg eines Asylverfahrens aufgefaßt werden. Oft geht es auch um Ausländer, deren Asylantrag nicht von Anfang an aus tatsächlicher oder rechtlicher Sicht ganz ohne Erfolgsaussichten war. Auch hier kann nicht unbedingt behauptet werden, das Asylrecht des Grundgesetzes werde mißbraucht. Asylmißbrauch liegt aber vor, wenn dem Asylantrag offensichtlich keine Gefährdung in der Heimat zugrunde liegt und mit seiner Hilfe nur das allgemeine Ausländerrecht der Bundesrepublik Deutschland unterlaufen werden soll.

So gesehen, gibt es heute tatsächlich einen massenhaften Asylmißbrauch. Mehr als die Hälfte der Asylantragsteller kommen aus Jugoslawien (Anerkennungsquote 1988 0,2 Prozent) und aus Polen (Anerkennungsquote 1988 2,6 Prozent). Dieser Personenkreis beantragt politisches Asyl nahezu ausschließlich aus wirtschaftlichen Gründen. Man erhält so ein vorläufiges Bleiberecht, das angesichts der Verhältnisse im Heimatland verlockend ist. Sowohl für Jugoslawen wie für Polen kommen nach rechtskräftiger Ablehnung des Asylantrags in aller Regel Duldungen nicht oder nicht mehr in Frage.

Bei allen Mißbräuchen im öffentlichen wie im privaten Recht sind Vorteile nicht nachhaltig zu erzielen, wenn sich der Betroffene zur Wehr setzt. Anders ist es beim Asylmißbrauch. Selbst der mißbräuchlich gestellte Asylantrag führt zu einem vorläufigen Bleiberecht. Auch diese Asylbewerber müssen während des Anerkennungsverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluß untergebracht, verpflegt, bekleidet und ärztlich versorgt werden. Die jährlichen Kosten für alle Asylbewerber werden derzeit mit etwa 3 Milliarden Mark angegeben. Ein nicht unerheblicher Prozentsatz von abgelehnten Asylbewerbern taucht in den Großstädten unter und lebt dort relativ unbehelligt. Der finanzielle und gesellschaftliche Schaden des Asylmißbrauchs ist eminent.

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