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Markgraf Karl Friedrich von Baden, Erlass zur Aufhebung der Leibeigenschaft in Baden (23. Juli 1783)

Mit diesem Edikt gesellte sich Badens Herrscher zu der von der Aufklärung betriebenen zeitgenössischen Kritik an bäuerlicher Abhängigkeit und Knechtschaft, indem er im Prinzip das Ende der Leibeigenschaft formulierte, die in Südwestdeutschland weiterhin keine Seltenheit war (wenngleich vorwiegend als Abgaben von einzelnen Dorfbewohnern erhoben, die einer adligen oder staatlichen Feudalherrschaft unterlagen). Doch Markgraf Karl Friedrich von Baden entschied, die aus der Leibeigenschaft resultierenden Grundrenten nicht anzutasten. Die endgültige Auflösung der rechtlichen Grundherr-Untertan-Beziehungen auf dem Land sollte erst mit dem Liberalismus des 19. Jahrhunderts verwirklicht werden.

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Wir stehen nunmehro an dem lange gewünschten Zeitpunkt, der Uns in den Stand setzt, in Unserer Staats- und Finanzverfassung verschiedene Einrichtungen zu treffen, welche Unsere liebe Untertanen von allzu beschwerlichen Auflagen befreien. Wir haben Uns daher entschlossen, sogleich mit der Aufhebung der Leibeigenschaft Unseren Untertanen eine vorzügliche Erleichterung zu verschaffen.

Damit aber bei denen verschiedenen vorkommenden Fällen deutlich erhelle, was für Folgen diese Befreiung haben sollen, so erklären Wir, daß Wir ohne Absicht auf einigen Ersatz der Einkünfte, welche aus der Leibeigenschaft fließen, in Unsern gesamten Landen, welche unter Unserer alleinigen unmittelbaren hohen und niedern Gerichtsbarkeit und Landeshoheit stehen, die Leibeigenschaft von dem heutigen Tag an völlig aufheben und Unsere Untertanen in ersagten Landen hiemit für leibesfrei erklären. Wobei jedoch dieselbe wegen des Unsern Landen zu leistenden Schutzes und zur Beibehaltung guter Ordnung sowohl, als anderer nötigen und nützlichen Landesanstalten in der Verbindlichkeit zu denen Soldatendiensten und Fronden so, wie bisher und in soweit sie nicht durch Spezialbegünstigungen davon befreit sind, fernerhin verbleiben, auch nicht befugt sein sollen, ohne Unsere Einwilligung außer Landes oder in einen Unserer hohen und niedern alleinigen Gerichtsbarkeit nicht unterworfenen Ort zu ziehen, noch auch in andere Kriegsdienste zu gehen; im Übertretungsfall aber sollen alle bisherige Folgen der Leibeigenschaft stattfinden und vollzogen werden. Auch behalten Wir Uns bei denen, welche zu solchem Hinwegzug Unsere Einwilligung auswürken, alle bisherige Manumissions-, Abzugs- und andere desfalls eingeführte Abgaben noch zur Zeit und so lange bevor, bis Wir durch Verträge mit andern Ständen und Herrschaften hierin eine billige Gleichheit und wechselseitige Zugsfreiheit werden festgesetzt haben.

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