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Patent Kaiser Josephs II. über den Erwerb der untertänigen Gründe (1. November 1781)

Dieser Erlass sollte die Besitzrechte untertäniger Bauern an ihren Bauerngütern verbessern, um den Anreiz zur produktiven Bebauung ihrer Grundstücke zu steigern und allmählich die rechtlich definierte Beziehung Grundherr-Untertan aufzulösen, aus dem sich ein hohes Maß an Konflikt und Feindseligkeiten ergab. Gestärkte Privateigentumsrechte waren ein Postulat der aufklärerischen Wirtschaftslehre. In der Praxis machten nur wenige untertänige Bauern Gebrauch von der Chance, die dieses Edikt bot, weil es ihnen entweder an den Ressourcen mangelte, um sich in ihre Bauerngüter „einzukaufen“, oder sie sich entschlossen, ihr Geldvermögen für andere Zwecke einzusetzen.

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Vermög eines Hofreskripts und Patents vom 1. November 1781.


Bei der nun aufgehobenen Leibeigenschaft sollen die Dominien da, wo das Eigenthum der unterthänigen Gründe den Unterthanen noch nicht eingeräumt ist, und die Unterthanen darum anlangen, solches denselben gegen einen angemessenen billigen Entgelt einzuräumen bereitwillig sein, weil sie ohne ihre Verkürzung des richtigen Bezuges ihrer Prästaztonen, die auch bei eingeräumten Eigenthume stehen bleiben, bei den verbesserten Umständen der Unterthanen mehr gesichert sind, so wie es auch anderwärts die Erfahrung bestättiget, dem Fleisse, der Arbeitsamkeit und Industrie des Unterthans einen neuen Trieb geben wird. Die bereits ihre Gründe eigenthümlich besitzenden, oder selbe künftig ins Eigenthum übernehmenden Unterthanen können,

a. sobald sie ihre Gründe eigenthümlich besitzen, sie vermög des ihnen gebührenden Domin# utilis, jedoch ohne Nachtheil der grundherrlichen Gerechtsamen, nach Gutdünken benützen, versetzen, verpfänden, verkaufen oder vertauschen, nur allein die zu den Häusern gehörigen Gründe ausgenommen, welche vermög ihrer Bestimmung ohne den Haus nicht verkauft werden können.

b. Sind die Unterthanen nicht schuldig den obrigkeitlichen Konsens zur Einschuldung anzusuchen; doch soll der Unterthan über zwei Drittel seines liegenden Vermögens nicht einschulden, und kann derselbe im widrigen Falle von seinem Grunde mit Beobachtung der hierüber bestehenden Vorschriften abgestiftet werden.

c. Hat die Vormerkung der Schulden nur damal, wenn sie die Gläubiger verlangen, zu geschehen.

Gleichwie sich nun die Unterthanen wegen dieser Vortheile um das Eigenthum auf das sorgfältigste bewerben werden, als iene, die ihre Gründe nicht eigenthümlich besitzen, zwar für ihre Person nicht leibeigen sind, da hingegen in Ansehung der Gründe so lang den Gesetzen ihres dermaligen Nerus sich unterziehen müssen, bis sie sich selbst den Einkauf verschaffet haben würden: so dürfen doch die Dominien ihre uneingekauften Unterthanen keineswegs wider Willen zum Einkaufe ihrer Gründe zwingen, noch ihnen beim Einkaufe drückende Bedingnisse setzen. Die Landesstellen und Kreisämter haben daher die genaueste Obsicht zu tragen, damit dabei nicht der geringste Zwang vorgehe, noch den Unterthanen drückende Bedingnisse zugemuthet werden.




Quelle: Joseph Kropatschek, Hg., Handbuch aller unter der Regierung des Kaisers Joseph II. für die k.k. Erbländer ergangenen Verordnungen und Gesetze in einer sistematischen Verbindung: enthält die Verordnungen und Gesetze vom Jahre 1780 bis 1784. Erster Band. Wien: Moesle, 1785, S. 81-83.

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