Wier Friederich Wilhelm von Gottes Gnaden, Marggraff zue Brandenburg, des Heiligen Römischen Reichs Ertz-Cämmerer und Churfürst, zue Magdeburg, in Preussen, zue Gülich, Cleve, Berge, Stettin, Pommern, der Cassuben vndt Wenden, auch in Schlesien zue Crossen undt Idgerndorff Hertzog, Burggraff zue Nürenbergk, Fürst zu Halberstadt undt Minden, Graff zu der Marck undt Ravenßberg, Herr zum Ravenstein. etc.
Bekennen hiermit und thuen kundt, für Unß, Unsere Erben undt Nachkommen, Marggraffen und Churfürsten zue Brandenburg. Nachdem Unsere Getrewe, gehorsame Landtständte, von Prælaten, Herren, Ritterschafft und Städten, Unserer Chur- undt Marck Brandenbl. dießeits undt ienseits der Oder vndt Elbe, bey dem itzt ausgeschriebenen undt gehalltenen Landtage sich gegen Unß getrewlichst undt gehorsambst zu — — — Thalern undt noch zu einem mehrern, wie hernach in specie folgen wird, erbohten, Und dagegen bey Uns in Unterthänigkeit gesuchet, ihnen nicht alleine die Articull, so Ihnen hiebevorn von Unsern Hochgeehrten Churfl. Herren Vorfahren, Hochlöblichster Gedächtnüs, in Reversen undt Landtages Recessen gndst. vollenzogen undt versiegelt, hinwiederumb von newen, zu confirmiren, sondern auch ihren gravaminibus in Gnaden zue remediren.
Daß Wir derowegen in betrachtung und fleisiger erwegung Ihrer Guthwilligkeit, und unterthänigsten trewen, so Unß undt Unserm Churfl. Hauße sie iederzeit erwiesen, auch bey diesem itzo gehalltenen Landtage in der that und Warheit, bezeiget, Ihrem Unterthänigsten suchen gnädigst raumb und statt gegeben.
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[Die Artikel 1 bis 10 des Recesses beschäftigen sich mit der Religionsfrage. So gab es, wie wir bereits gesehen haben, eine Diskrepanz zwischen den kalvinistischen Kurfürsten und der Mehrheit ihrer Untertanen, die an der „unveränderten“ Glaubenslehre Luthers festhielten. Der Hauptzweck dieser Artikel ist es, die Lutheraner gegen Übergriffe durch ihre Rivalen abzusichern, während ein Exkurs die Vorteile jeglicher derartiger Konzessionen lediglich auf die beiden Hauptzweige des Protestantismus beschränkt. Der Schutz, den die Katholiken in Kleve seit dem Westfälischen Frieden und in Preußen seit dem Vertrag von Wehlau genießen, erstreckte sich nicht auf Brandenburg.]