Die Vertragsstaaten des am 4. April 1949 unterzeichneten Nordatlantikpaktes, in der Überzeugung, daß der Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu diesem Pakt die Sicherheit der Region des Nordatlantik verstärken wird; Kenntnis nehmend von der Erklärung, durch welche die Bundesrepublik Deutschland am 3. Oktober 1954 die Verpflichtungen akzeptiert hat, welche im Artikel 2 der Charta der Vereinten Nationen vorgesehen sind, und sich bei ihrem Beitritt zum Nordatlantikpakt verpflichtet hat, sich jeder Aktion zu enthalten, die unvereinbar mit dem streng defensiven Charakter dieses Paktes ist; Kenntnis nehmend außerdem von dem Beschluß aller Mitgliedsländer, der Erklärung beizutreten, die gleichfalls am 3. Oktober 1954 durch die Regierungen der Vereinigten Staaten, der Republik Frankreich und Großbritanniens zum Gegenstand der obengenannten Erklärung der Bundesrepublik Deutschland abgegeben wurde, sind über die folgenden Bestimmungen übereingekommen: Artikel 1
Nach Inkrafttreten des vorliegenden Protokolls wird die Regierung der Vereinigten Staaten im Namen aller Vertragsstaaten der Regierung der Bundesrepublik Deutschland eine Einladung übersenden, dem Nordatlantikpakt beizutreten. Gemäß Artikel 10 dieses Paktes wird die Bundesrepublik Deutschland Vertragspartei dieses Paktes zum Zeitpunkt der Deponierung ihrer Beitrittserklärung bei der Regierung der Vereinigten Staaten werden.
Artikel 2
Das vorliegende Protokoll wird in Kraft treten:
a) sobald alle Vertragsparteien des Nordatlantikpaktes ihr Einverständnis der Regierung der Vereinigten Staaten erklärt haben werden,
b) sobald alle Ratifizierungsinstrumente des Protokolls, durch welches der Brüsseler Pakt geändert und ergänzt wird, bei der belgischen Regierung deponiert sein werden,
c) sobald alle Ratifizierungs- bzw. Zustimmungsinstrumente der Konvention über den Aufenthalt ausländischer Streitkräfte auf dem Territorium der Bundesrepublik Deutschland bei der Regierung der Bundesrepublik Deutschland deponiert sein werden. Die Regierung der Vereinigten Staaten wird die anderen Vertragsparteien des Nordatlantikpaktes vom Datum des Erhalts jeder dieser Notifizierungen und vom Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Protokolls informieren.