Protokoll zwischen den Regierungen der Vereinigten Staaten von Amerika, des Vereinigten Königreiches und der UdSSR über die Besatzungszonen in Deutschland und die Verwaltung von „Groß-Berlin“
Die Regierungen der Vereinigten Staaten von Amerika, des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland und der UdSSR haben das folgende Abkommen betreffend die Ausübung des Artikels 11 des Instrumentes der bedingungslosen Kapitulation Deutschlands abgeschlossen:
1. Deutschland wird innerhalb seiner Grenzen, wie sie am 31. Dezember 1937 waren, für den Zweck der Besatzung in drei Zonen geteilt werden, von denen je eine jeder der drei Mächte zugeteilt werden wird, und in ein spezielles Berlin-Gebiet, das unter gemeinsamer Besetzung der drei Mächte sein wird.
2. Die Grenzen der drei Zonen und des Berlin-Gebietes und die Aufteilung der drei Zonen zwischen den USA, dem Vereinigten Königreich und der UdSSR werden wie folgt sein:
Ostzone: Das Territorium von Deutschland (einschließlich der Provinz Ostpreußen) östlich einer Linie, die von dem Punkt an der Lübecker Bucht, wo die Grenzen von Schleswig-Holstein und Mecklenburg sich berühren, entlang der westlichen Grenze von Mecklenburg zur Grenze der Provinz Hannover, von dort entlang der östlichen Grenze von Hannover zu der Grenze von Braunschweig, von dort entlang der westlichen Grenze der preußischen Provinz Sachsen zur westlichen Grenze von Anhalt, von dort entlang der westlichen Grenze Anhalt, von dort entlang der westlichen Grenze der preußischen Provinz Sachsen und der westlichen Grenze von Thüringen, bis wo die letztere die bayerische Grenze trifft, von dort ostwärts entlang der nördlichen Grenze von Bayern bis an die Grenze der Tschechoslowakei von 1937 gezogen ist, wird von den bewaffneten Streitkräften der UdSSR besetzt werden, mit Ausnahme des Berlin-Gebietes, für das ein besonderes Besatzungssystem nachfolgend vorgesehen ist.
Nordwestzone: Das Gebiet von Deutschland, das westlich der oben definierten Linie liegt und das im Süden durch eine Linie begrenzt wird, die vom dem Punkt, wo die westliche Grenze von Thüringen die Grenze von Bayern berührt, von da westlich entlang der südlichen Grenze der preußischen Provinzen Hessen-Nassau und der Rheinprovinz bis dort, wo die letztere die Grenzen Frankreichs berührt, gezogen ist, wird von bewaffneten Streitkräften von...................besetzt [Punkte erscheinen im Original].