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Dreibund mit Österreich und Italien (20. Mai 1882)

Der Zweibund von 1879 zwischen Deutschland und Österreich-Ungarn wurde 1882 mit dem Beitritt Italiens erweitert. Das Bündnis sollte zunächst fünf Jahre lang gelten, wurde jedoch bis 1914 alle fünf Jahre verlängert. Bismarck stand dieser Dreiecksallianz schon immer mit gemischten Gefühlen gegenüber, teils wegen Italiens Anfälligkeit für Angriffe vom Meer, aber auch aufgrund des liberalen Parlamentssystems in Italien. Allerdings war ein weiterer Verbündeter gegen Frankreich willkommen. Wie sich herausstellte, trat Italien 1914 nicht auf Seiten Deutschlands und Österreich-Ungarns in den Ersten Weltkrieg ein. Nach monatelangen Verzögerungen und Verhandlungen mit den Entente-Mächten erklärte Italien 1915 seinen früheren Bündnispartnern den Krieg.

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Dreibund zwischen Deutschland, Österreich-Ungarn und Italien vom 20. Mai 1882


Ihre Majestäten der Kaiser von Deutschland*, König von Preußen, der Kaiser von Österreich, König von Ungarn, und der König von Italien,

von dem Wunsche beseelt, die Sicherheiten des allgemeinen Friedens zu vermehren, das monarchische Prinzip zu befestigen und dadurch die unversehrte Aufrechterhaltung der sozialen und politischen Ordnung in ihren Staaten zu sichern, sind übereingekommen, einen Vertrag zu schließen, der durch seine in seiner Wesensart konservative und defensive Grundrichtung nur das Ziel verfolgt, sie gegen die Gefahren zu sichern, die die Sicherheit ihrer Staaten und die Ruhe Europas bedrohen könnten,

[haben durch ihre Bevollmächtigten vereinbart:]**

Art I. Die hohen vertragschließenden Parteien versprechen sich wechselseitig Frieden und Freundschaft und werden kein Bündnis und keine Verpflichtung eingehen, die sich gegen einen dieser Staaten richtet.

Sie verpflichten sich, in einen Gedankenaustausch über die politischen und wirtschaftlichen Fragen allgemeiner Art, die sich darbieten könnten, einzutreten, und versprechen sich außerdem ihre wechselseitigen Unterstützung nach Maßgabe ihrer eigenen Interessen.

Art. II. Im Falle, wo Italien ohne unmittelbare Herausforderung seinerseits aus irgendeinem Grunde von Frankreich angegriffen werden sollte, sollen die beiden anderen vertragschließenden Parteien gehalten sein, der angegriffenen Partei mit allen ihren Kräften Hilfe und Beistand zu leisten.

Diese gleiche Verpflichtung soll Italien im Falle eines nicht unmittelbar herausgeforderten Angriffs Frankreichs gegen Deutschland obliegen.



* Inkorrekte Formulierung des Kaisertitels. [Beide Fußnoten stammen aus: Ernst Rudolf Huber, Hg., Dokumente zur Deutschen Verfassungsgeschichte, 3. bearb. Aufl., Bd. 2, 1851-1900. Stuttgart: Kohlhammer, 1986, S. 497.]
** Zu Bevollmächtigten für den Vertragsschluss wurden bestellt: Heinrich VII, Prinz Reuß (1825–1906), preuß. Diplomat, Gustav Graf Kalnokyi (1832–98), österreichisch-ungarischer Außenminister 1881–95, und Carlo Felice Nicolas Graf de Robilant (1826–88), italienischer Botschafter in Wien 1876–85, italienischer Außenminister 1885–87.

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