Berlin, den 18. März 1890.
Bei meinem ehrfurchtsvollen Vortrage am 15. d. M. haben Ew. M. mir befohlen, einen Ordre-Entwurf vorzulegen, durch welchen die Allerhöchste Ordre vom 8. September 1852, welche die Stellung des Ministerpräsidenten seinen Collegen gegenüber seither regelte, außer Geltung gesetzt werden soll. Ich gestatte mir über die Genesis und die Bedeutung dieser Ordre nachstehende alleruntertänigste Darlegung:
Für die Stelle eines „Präsidenten des Staatsministeriums“ war zur Zeit des absoluten Königtums kein Bedürfnis vorhanden, und wurde zuerst auf dem Vereinigten Landtage 1847 durch die damaligen liberalen Abgeordneten (Mevissen) auf das Bedürfniß hingewiesen, verfassungsmäßige Zustände durch Ernennung eines „Premierministers“ anzubahnen, dessen Aufgabe sein würde, die Einheitlichkeit der Politik des verantwortlichen Ministerkollegiums zu überwachen und herbeizuführen u. die Verantwortung für die Gesamtergebnisse der Politik des Cabinetes zu übernehmen. Mit dem Jahre 1848 trat diese konstitutionelle Gepflogenheit bei uns ins Leben, und wurden „Präsidenten des Staatsministeriums“ ernannt, wie Graf Arnim, Camphausen, Graf Brandenburg, Freiherr von Manteuffel, Fürst von Hohenzollern, an deren Namen die Verantwortlichkeit in erster Linie haftete, nicht für ein Ressort, sondern für die Gesammtpolitik des Cabinetes, also der Gesammtheit der Ressorts. Die meisten dieser Herren hatten kein eigenes Ressort, sondern nur das Präsidium, so zuletzt vor meinem Eintritt der Fürst von Hohenzollern, der Min[ister] von Auerswald, Prinz Hohenlohe. Aber es lag ihnen ob, in dem Staatsministerium und in dessen Beziehungen zum Monarchen diejenige Einheit und Stetigkeit zu erhalten, ohne welche eine ministerielle Verantwortlichkeit, wie sie das Wesen des Verfassungslebens bildet, nicht durchführbar ist. Das Verhältnis des Staatsministeriums und seiner einzelnen Mitglieder zu dieser neuen Institution des Ministerpräsidenten bedurfte sehr bald einer näheren, der Verfassung entsprechenden Regelung, wie sie im Einverständnis mit dem damaligen Staatsministerium durch die Ordre vom 8. September 1852 erfolgt ist. Diese Ordre ist seitdem entscheidend für die Stellung des Ministerpräsidenten zum Staatsministerium geblieben, und sie allein gab dem Ministerpräsidenten die Autorität, welche es ihm ermöglichte, dasjenige Maß von Verantwortlichkeit für die Gesamtpolitik des Kabinetts zu übernehmen, welche im Landtage und in der öffentlichen Meinung ihm zugemutet wird. Wenn jeder einzelne Minister allerhöchste Anordnungen extrahieren kann, ohne vorgängige Verständigung mit seinen Collegen, so ist eine einheitliche Politik, für welche jemand verantwortlich sein kann, im Kabinett nicht möglich. Keinem der Minister, und namentlich dem Ministerpräsidenten nicht, bleibt die Möglichkeit, für die Gesamtpolitik des Kabinetts die verfassungsmäßige Verantwortlichkeit zu tragen. In der absoluten Monarchie war eine Bestimmung, wie die Ordre von 1852 sie enthält, entbehrlich u. würde es auch heut sein, wenn wir zum Absolutismus, ohne ministerielle Verantwortlichkeit, zurückkehrten; nach den zu Recht bestehenden verfassungsmäßigen Einrichtungen aber ist eine präsidiale Leitung des Minister-Collegiums auf der Basis des Prinzips der Ordre von 1852 unentbehrlich. Hierüber sind, wie in der gestrigen Staatsministerialsitzung festgestellt wurde, meine sämtlichen Kollegen mit mir einverstanden und auch darüber, daß jeder meiner Nachfolger im Ministerpräsidium die Verantwortlichkeit für sein Amt nicht würde tragen können, wenn ihm die Autorität, welche die Ordre von 1852 verleiht, mangelte. Bei jedem meiner Nachfolger wird dieses Bedürfnis noch stärker hervortreten wie bei mir, weil ihm nicht sofort die Autorität zur Seite stehen wird, die mir ein langjähriges Präsidium und das Vertrauen der beiden hochseligen Kaiser bisher verliehen hat. Ich habe bisher niemals das Bedürfniß gehabt, mich meinen Collegen gegenüber auf die Ordre von 1852 ausdrücklich zu beziehen. Die Existenz derselben u. die Gewißheit, daß ich das Vertrauen der Hochs[eligen] Kaiser W[ilhelm] u. Fr[iedrich] besaß, genügten, um meine Autorität im Collegium sicher zu stellen. Diese Gewißheit ist heut aber weder für meine Collegen noch für mich selbst vorhanden. Ich habe deshalb auf die Ordre von 1852 zurückgreifen müssen, um die nöthige Einheit des Dienstes Ew. M[ajestät] sicher zu stellen. Aus vorstehenden Gründen bin ich außerstande, Euerer Majestät Befehl auszuführen, laut dessen ich die Aufhebung der vor kurzem von mir neu in Erinnerung gebrachten Ordre von 1852 selbst herbeiführen u. contrasigniren, trotzdem aber das Präsidium des Staatsministeriums weiterführen soll.