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Gesetz über die Hitler-Jugend (1. Dezember 1936 )

Im Rahmen der allgemeinen Mobilisierung der Bevölkerung im nationalsozialistischen Sinne war die Jugenderziehung von höchster Priorität. Die Zukunft des deutschen Volkes sollte auf den Schultern ideologisch standfester junger Menschen ruhen, die sich ihrer Verantwortung als deutsche Soldaten und Mütter voll bewusst waren. Zu diesem Zweck veranlasste der „Reichsjugendführer der NSDAP“ Baldur von Schirach schon im Jahre 1933 die Auflösung fast aller deutschen Jugendverbände und betrieb deren Eingliederung in die Nachwuchsorganisation der NSDAP, die Hitler-Jugend (HJ). Obwohl die Mitgliedschaft anfangs noch freiwillig war, bediente sich Schirach einer Reihe von Druck- und Lockmitteln, um Kinder und Jugendliche zum Beitritt zu veranlassen. Mit dem nachfolgenden Gesetz vom 1. Dezember 1936 wurde der Beitritt zur Pflicht und die HJ somit von einer Partei- zur Staatsorganisation. Die Zielsetzung der Hitler-Jugend bezog sich nicht nur auf die politisch-ideologische sondern auch auf die körperliche Ausbildung, die zunehmend paramilitärische Formen annahm und Ideale wie Willensstärke, Gefolgschaftstreue und unbedingte Pflichterfüllung betonte.

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Gesetz über die Hitler-Jugend (1. Dezember 1936)


Von der Jugend hängt die Zukunft des deutschen Volkes ab. Die gesamte deutsche Jugend muß deshalb auf ihre künftigen Pflichten vorbereitet werden. Die Reichsregierung hat daher das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1
Die gesamte deutsche Jugend innerhalb des Reichsgebietes ist in der Hitler-Jugend zusammengefaßt.

§ 2
Die gesamte deutsche Jugend ist außer in Elternhaus und Schule in der Hitler-Jugend körperlich, geistig und sittlich im Geiste des Nationalsozialismus zum Dienst am Volk und zur Volksgemeinschaft zu erziehen.

§ 3
Die Aufgabe der Erziehung der gesamten deutschen Jugend in der Hitler-Jugend wird dem Reichsjugendführer der NSDAP. übertragen. Er ist damit „Jugendführer des Deutschen Reichs". Er hat die Stellung einer Obersten Reichsbehörde mit dem Sitz in Berlin und ist dem Führer und Reichskanzler unmittelbar unterstellt.

§ 4
Die zur Durchführung und Ergänzung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt der Führer und Reichskanzler.

Berlin, den 1. Dezember 1936

Der Führer und Reichskanzler
Adolf Hitler

Der Staatssekretär und Chef der Reichskanzlei
Dr. Lammers



Quelle: Reichsgesetzblatt, 1936, T. I, Nr. 113, S. 993; abgedruckt in Paul Meier-Benneckenstein, Hg., Dokumente der deutschen Politik, Band 4: Deutschlands Aufstieg zur Großmacht 1936, bearbeitet von Axel Friedrichs. Berlin, 1937, S. 328-29.

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