GHDI logo


Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums (7. April 1933)

Während der ersten Jahre der Hitlerregierung erfuhr die jüdische Bevölkerung Deutschlands willkürliche Gewalt und Belästigungen vor allem durch Mitglieder der SA sowie staatliche Verfolgung durch diskriminierende Gesetzesbestimmungen, die vor allem auf eine sozioökonomische Isolierung und Verdrängung hinzielten. Im Rahmen der nationalsozialistischen Gleichschaltung aller öffentlichen Instanzen erließ das Reichsministerium des Innern unter Wilhelm Frick (1877-1946) am 7. April 1933 das unten abgedruckte „Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums“ (genannt „Berufsbeamtengesetz“), das alle rassischen und politischen Feinde des Regimes vom Beamtentum ausschloss. Von nun an wurde von allen Angestellten des öffentlichen Dienstes verlangt, einen sogenannten Ariernachweis zu erbringen, der ihre reinrassige Abstammung belegte. Frick, der bereits 1924 als Reichstagsabgeordneter den Ausschluss aller Juden aus dem Beamtentum gefordert hatte, erließ nach dem 7. April eine Reihe zusätzlicher Gesetzesregelungen, die jüdische Angestellte auch aus dem Justizwesen und der Verwaltung zwangen.

Druckfassung     Dokumenten-Liste vorheriges Dokument      nächstes Dokument

Seite 1 von 2


Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums (7. April 1933)


Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1.
1. Zur Wiederherstellung eines nationalen Berufsbeamtentums und zur Vereinfachung der Verwaltung können Beamte nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen aus dem Amt entlassen werden, auch wenn die nach dem geltenden Recht hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
2. Als Beamte im Sinne dieses Gesetzes gelten unmittelbare und mittelbare Beamte des Reichs, unmittelbare und mittelbare Beamte der Länder und Beamte der Gemeinden und Gemeindeverbände, Beamte von Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie diesen gleichgestellten Einrichtungen und Unternehmungen. Die Vorschriften finden auch Anwendung auf Bedienstete der Träger der Sozialversicherung, welche die Rechte und Pflichten der Beamten haben.
3. Beamte im Sinne dieses Gesetzes sind auch Beamte im einstweiligen Ruhestand.
4. Die Reichsbank und die Deutsche Reichsbahn-Gesellschaft werden ermächtigt, entsprechende Anordnungen zu treffen.

§ 2.
1. Beamte, die seit dem 9. November 1918 in das Beamtenverhältnis eingetreten sind, ohne die für ihre Laufbahn vorgeschriebene oder übliche Vorbildung oder sonstige Eignung zu besitzen, sind aus dem Dienste zu entlassen. Auf die Dauer von drei Monaten nach der Entlassung werden ihnen ihre bisherigen Bezüge belassen.
2. Ein Anspruch auf Wartegeld, Ruhegeld oder Hinterbliebenenversorgung und auf Weiterführung der Amtsbezeichnung, des Titels, der Dienstkleidung und der Dienstabzeichen steht ihnen nicht zu.
3. Im Falle der Bedürftigkeit kann ihnen, besonders wenn sie für mittellose Angehörige sorgen, eine jederzeit widerrufliche Rente bis zu einem Drittel des jeweiligen Grundgehalts der von ihnen zuletzt bekleideten Stelle bewilligt werden; eine Nachversicherung nach Maßgabe der reichsgesetzlichen Sozialversicherung findet nicht statt.
4. Die Vorschriften der Abs. 2 und 3 finden auf Personen der im Abs. 1 bezeichneten Art, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Ruhestand getreten sind, entsprechende Anwendung.

§ 3.
1. Beamte, die nicht arischer Abstammung sind, sind in den Ruhestand (§§ 8 ff.) zu versetzen; soweit es sich um Ehrenbeamte handelt, sind sie aus dem Amtsverhältnis zu entlassen.
2. Abs. 1 gilt nicht für Beamte, die bereits seit dem 1. August 1914 Beamte gewesen sind oder die im Weltkrieg an der Front für das Deutsche Reich oder für seine Verbündeten gekämpft haben oder deren Väter oder Söhne im Weltkriege gefallen sind. Weitere Ausnahmen können der Reichsminister des Innern im Einvernehmen mit dem zuständigen Fachminister oder die obersten Landesbehörden für Beamte im Auslande zulassen.

erste Seite < vorherige Seite   |   nächste Seite > letzte Seite