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Reichshandwerksordnung (16. August 1731)
Diese Vorschrift verlangte von Gesellen, Arbeitgebern ihre Geburtsurkunde und Lehrbriefe (den Nachweis ihres Lehrabschlusses) als Beweis für ihr Wohlverhalten vorzulegen. Sie versuchte, die Reichspoliceyordnungen (innen- und wohlfahrtspolitische Verordnungen) von 1548 und 1577 durchzusetzen, die den Ausschluss von außerehelichen Kindern und von Kindern „unehrenhafter Gewerbe“ ausübender Eltern aus den Handwerksberufen untersagte, wenngleich bei den Kindern von Schindern eine teilweise Ausnahme gemacht wurde. Die Verordnung verbot außerdem unter Androhung der Todesstrafe Streiks, Protestdemonstrationen sowie Aufstände und schaffte den „blauen Montag“ ab (d.h. der illegale kollektive Arbeitsboykott der Handwerker am Montag) ab. Sie drohte zudem aufsässigen Zünften mit der Auflösung, erklärte Löhne für übermäßig hoch und wies die Reichbehörden auf Ebene der Reichskreise an, neue Lohnrichtlinien zu erlassen. Doch den mehrere Fürstentümer umfassenden Reichskreisen standen keine Durchsetzungsmittel zur Verfügung. Somit blieb die Herausforderung, die zur Widersetzlichkeit neigende Handwerkerschaft zu disziplinieren, den verschiedenen Territorialstaaten überlassen, die bei ihrem Umgang mit den altehrwürdigen Zünften vorsichtig und pragmatisch vorgingen.




Die Abstellung deren im Hei[igen] Römischen Reich Bey denen Handwerks-Zünfften Vielfältig Eingeschlichenen Mißbräuchen Betreffend


Wir Carl der Sechste, von Gottes Gnaden erwählter Römischer Kayser, zu allen Zeiten Mehrer des Reichs, König in Germanien [ . . . ]

thun euch hiemit zu wissen: [ . . . ]

I. Sollen im Heil. Röm. Reich die Handwerker unter sich keine Zusammenkünfte, ohne Vorwissen ihrer ordentlichen Obrigkeit, welcher bevorstehet, dazu jemand in ihrem Namen nach Gutbefinden zu deputiren, anzustellen Macht haben, auch an keinem Ort einige Handwerks-Artikel, Gebräuche und Gewohnheiten passiret werden, sie seyen dann entweder von der Landes- oder wenigst jedes Orts dazu berechtigten Obrigkeit (wie dann jedem Reichs-Stand ohnedem nach Gelegenheit der Zeit, der Läufte, und Umstände, Kraft besitzender Regalien, alle Lands-Herrliche Gewalt, und in Ansehung derselben, die Aender- und Verbesserung der Innungs-Briefe in ihrem Gebiet allweg vorbehalten bleibt) nach vorgängiger genugsamer Erweg- und Einrichtung, nach der Sachen gegenwärtigem Zustand confirmirt, und bekräftiget, hingegen alldiejenige, welche von denen Handwerks Leuten, Meistern, und Gesellen allein für sich und ohne nurgedachter Obrigkeiten Erlaubniß, Approbation, und Confirmation aufgerichtet worden, oder inskünftige aufgerichtet, und eingeführet werden mögten, null, nichtig, ungültig, und unkräftig seyn, wann auch dieselbe im Heil. Röm. Reich, es seye, wo es wolle, sich mit Einführung eigenwilliger Gebräuche hierwider vergreifen, auch auf Obrigkeitliche Ahndung davon nicht abstehen würden, sollen selbige nach gebührend- beschehen- Obrigkeitlicher Erkanntnuß, wegen solcher Übertretung und Ungehorsams, in dem Heil. Röm. Reich auf ihren Handwerkern an keinem Ort passiret, sondern von jedermänniglich vor Handwerks unfähig, und untüchtig gehalten, auch, wann sie ausgetreten, ad valvas Curiarum, oder andern öffentlichen Orten angeschlagen, und aufgetrieben werden, solang, und so viel, biß sie solchen ihres Verbrechens und Unfugs wegen, Obrigkeitlich abgestrafet, und publica auctoritate zu ihrem Handwerke wiederum admittiret worden, mit welcher Strafe auch gegen diejenige Meister und Gesellen, so dergleichen Übertreter, hindangesetzet berührter ihnen kund gethaner Obrigkeitlichen Erkanntnuß, vor tüchtig und Handwerks-fähig halten, und zu Treibung des Handwerks beförderlich seyn wollten, zu verfahren.


II. Damit nun bey solchen Handwerks-schädlichen Mißbräuchen auch das bißhero fast gemein, und zur Gewohnheit wordene Auftreiben der Gesellen, wie auch derselben unvernünftiges Aufstehen, und Austreten inskünftige gänzlich hinweg falle, und hiedurch die Wurzel alles bey denen Handwerkern eingerissenen Unwesens aus dem Grund gehoben werde; So wird hiemit eines mit dem andern bey denen in dieser erneuert- und verbesserten Ordnung ausgedruckten Strafen gänzlich verboten, und abgeschaft, denen Meistern aber gleichwohl ein vernünftig- und heilsamer Zwang gelassen, also, und dergestalten, daß bey all- und jeden Handwerkern, und Zünften, wie die Namen haben mögen, ein jeder Lehr-Jung, so aufgedungen wird, seinen Geburts-Brief, oder andere gültige Urkunde seines Herkommens an dem Ort, wo er in die Lehre tritt, in die Meister-Lade legen, und wann er loßgesprochen worden, den erhaltenen Lehr-Brief ebenfalls, also beydes in Originali ermeldter Meister-Lade zur Verwahrung geben, auch so lange, biß er sich an einem gewissen Ort, aus welchem er seines Vorhabens beglaubte Nachricht unter dem dasigen Obrigkeits- und Handwerks-Siegel mitbringen muß, würklich setzen, und Meister werden will, daselbst lassen, das Handwerk hingegen ihme zu seinem Fortkommen auf der Wanderschaft, wann er dieselbe antreten, und sich anderer Orten um Arbeit bemühen will, beglaubte Abschrift, jedoch ein- vor allemal bey Vermeidung unausbleibender Strafe, nicht mehr, als eine einige (es seye dann, daß er der erstern wahren und unverschuldeten Verlust hinlänglich erweise, und mithin um eine neue geziemend bitte) unter dem Handwerks-Siegel, und der Ober-Meister Unterschrift von diesem seinem eingelegten Geburts- und Lehr-Briefe, oder statt jenes obbemerkter anderer gültiger Urkunde, gegen Erlegung ohngefähr, und nachdeme die Sache weitläuftig, 30 biß höchstens 45 kr Schreib-Gebühren ausantworten, sodann ohne weiteres Entgelt ein gedrucktes Attestat [ . . . ] wo obiger Gesell in Diensten gestanden – seines Verhaltens wegen ertheilen solle, mit welchem also der Gesell seine Wanderschaft fortsetzet, und sich in der Stadt, wo er Arbeit suchet, bey dem Handwerk meldet, auf dessen Vorweisung ihn alle Meister, so Gesellen brauchen, unweigerlich zu förderen schuldig und verbunden seynd; Wann ihm nun in dem eingewanderten Ort Arbeit versprochen wird, muß er alsbald, da er selbige antritt, seine unter dem Handwerks-Siegel mitgebrachte Abschriften vom Geburts- und Lehr-Briefe, oder Urkund, ingleichen das erhaltene Handwerks Attestat in dasige Meister-Lade zur Verwahrung niederlegen, und so lange, biß er von dar wieder wegzuwandern gesonnen, darinnen lassen; Gedenkt dann ein solcher Gesell von diesem Ort, wo er zuletzt in Arbeit gestanden, sich abermal weiter zu wenden, soll er seine vorhabende Abreise seinem Meister wenigst acht Täge (wo nicht bey manchen Professionen, als zum Exempel Barbierern und Buchdruckern, ohne diß eine mehrere, wohl gar viertel- und halbjährige Zeit hergebracht) vorhero andeuten, sodann in alle Wege alle Anforderung, so die Obrigkeit, oder sonst jemand daselbst an ihn haben möchte, richtig machen, und ausführen, die Meister auch dabey, ob die Entlassung etwa eines begangenen, noch nicht kundbaren Verbrechens halben, begehret werde, Achtung zu geben, und solches der Obrigkeit anzuzeigen, schuldig, widrigen Falls, nach Beschaffenheit gebrauchter Connivenz, mit geziemender Strafe angesehen zu werden gewärtig seyn, dem Gesellen aber soll auf diesen Fall seine Kundschaft und Attestat keineswegs ausgefolgt, vielmehr so ein als anderes, biß er sich der angeschuldigten Begünstigung, oder Forderung entbrochen, verkümmert, mithin derselbe biß zu Austrag der Sache, an Ort und Stelle zu bleiben, angehalten werden. [ . . . ]


III. Wann ein Handwerks-Gesell sein Handwerk an einem Ort, nach denen daselbst üblichen Obrigkeitlichen bestättigten Handwerks-Ordnungen, Satzungen und Gewohnheiten, und zumalen bey einem ehrlichen, von des Orts Obrigkeit approbirten Meister erlernet, sollen dergleichen Handwerks-Gesellen, auch anderer Orten, wann schon daselbst andere Gebräuche, und Handwerks-Ordnungen wären, auch weniger, oder mehr Lehr-Jahre erfordert würden, allenthalben, und ohne daß man sie weiter, bishero hin und wieder angemerktem Erkühnen nach, auch nur im geringsten dafür erst abzustrafen begehret etc. für redlich und tüchtig passiret, und dießfalls kein Unterschied gemacht werden.

IV. Demnach auch allbereits in der Policey-Ordnung de Anno 1548. Tit. 37. und 1577. Tit. 38. wegen gewisser Personen versehen, daß deren Kinder von denen Gaffelen, Aemtern, Gülden, Innungen, Zünften, und Handwerkern nicht ausgeschlossen werden sollen; Als hat es dabey allerdings sein festes Bewenden, und sollen berührte Constitutiones künftig durchgängig genau befolgt, nichtweniger auf die Kinder derer Land- Gerichts- und Stadt-Knechte, wie auch derer Gerichts- Frohn- Thurn- Holz- und Feld-Hüter, Todengräber, Nachtwächter, Bettelvögte, Gassenkehrer, Bachstecher, Schäfer und dergleichen, in Summa keine Profession und Handthierung, dann blos die Schinder allein bis auf deren zweyte Generation, in soferne allenfalls die erstere eine andere ehrliche Lebens-Art erwählet, und darinn mit denen ihrigen wenigst 30. Jahre lang continuiret hätten, ausgenommen, verstanden, und bey denen Handwerkern ohne Weigerung zugelassen werden.

V. Wann sich ja zutrüge, daß ein Meister oder Gesell, etwas Unredliches, und dem Handwerk nachtheiliges begangen zu haben, bezüchtiget würde, soll dannoch weder ein Meister den andern, noch ein Gesell den andern, noch ein Meister den Gesellen, noch ein Gesell den Meister, geschweige diese, und jene in der mehreren, und gegen die mehrere Zahl deshalben, es seye mündlich, es seye schriftlich, zu schelten, zu schimpfen, und zu schmähen, vielweniger gar auf- und umzutreiben [ . . . ] sich unterfangen, sondern an dem Weg Rechtens, und richterlicher Hülfe, oder Einsicht sich gänzlich begnügen lassen, mithin die Sache bey der Obrigkeit anzeigen, und deren Untersuchung, Erkänntniß und Ausspruch geduldig und ruhig erwarten [ . . . ].

Woferne aber bisheriger Erfahrung nach, die Gesellen unter irgends einigem Prætext sich weiter gelüsten liessen, einen Aufstand zu machen, folglich sich zusammen zu rottiren, und entweder an Ort und Stelle noch bleibende, gleichwohl bis ihnen in dieser und jener vermeyntlichen Prætension oder Beschwerden gefüget werde, keine Arbeit mehr zu thun, oder selbst Haufenweis auszutreten, und was dahin einschlagenden rebellischen Unfugs mehr wäre, dergleichen grosse Frevler oder Missethäter sollen nicht allein, wie oben § 2 schon erwehnet, mit Gefängniß- Zuchthauß- Vestungs-Bau- und Galeeren-Strafe beleget, sondern auch, nach Beschaffenheit der Umstände, und hochgetriebener Renitenz, nicht minder würklich verursachten Unheils, am Leben gestraft werden. Und wann eines jeden Orts, oder wohl gar diese und jene Landes-Obrigkeit, sie allein zu überwältigen nicht vermag, wird sie die benachbarten, ingleichen die Creyß-Ausschreib-Aemter, oder Creyß-Obristen dießfalls bey Zeiten um Hülf anzuruffen wissen: [ . . . ] Es sollen auch an keinem Ort im Reich, dahin dergleichen muthwillig aufstehende, oder austretende Handwerks-Pursche ihre Zuflucht nehmen möchten, denenselben weder in Wirthshäusern, noch sonsten einiger Unterschleif gegeben, vielweniger ein Aufenthalt gestattet, oder sie mit Speiß und Trank versehen, und nicht allein gegen die frevlende Handwerks-Pursche selbst, sondern auch gegen die Heeler, als Mithelfer derer Aufrührigen, mit obigen Strafen ohnnachläßig verfahren werden. [ . . . ]


IX. [ . . . ] Über dieses sich auch befindet, daß die Handwerks-Gesellen gemeiniglich des Montags, und sonsten, ausser denen ordentlichen Feyertägen, sich der Arbeit eigenmächtig entziehen; Welche, und alle andere dergleichen unvernünftige, in dieser Ordnung benahmste und unbenahmste Mißbräuche und Ungebühr von deren Obrigkeiten ebenmäßig abgeschaffet, und denen Handwerkern hierinnfalls, sonderlich das denen Handwerks-Purschen nicht gebührende Degen tragen, bey dessen Verlust, auch anderer scharfen Ahndung, in denen Städten nicht gestattet werden sollen. [ . . . ]. Wann auch ein Gesell, welcher sein Handwerk einmal redlich erlernet, ausser demselben auf kurze oder lange Zeit sein Brod und Fortkommen suchet, und zu dieser und jener Herrschaft, fürnehmen oder geringen Stands, in Diensten sich begiebet, nach der Hand aber seinem erlernten Handwerk entweder als Gesell wiederum nachgehen, oder aber Meister werden will, soll ihme daran, und wann er letztern Falls sonsten sein Handwerk redlich erlernet, das Meisterstück verfertiget, und seines Wohlverhaltens wegen von der Herrschaft, wo er gedienet, einen beglaubten Abschied aufzuweisen hat, ermeldtes Dienen ausser dem Handwerk im mindesten nicht nachtheilig oder hinderlich fallen, jedoch, daß er währenden Dienstes durch anmassende fremde Arbeit für unprivilegirte Personen, denen Meistern des Orts keinen Eintrag thue. Weil ferners Theils die jüngste oder zuletzt aufgenommene Meister, von denen älteren mit Herumschicken, Aufwarten, und dergleichen Diensten, zu ihrem merklichen Schaden, und bald anfänglichem Ruin von der Arbeit gehindert und abgehalten werden, ist auch hierauf, und daß man solchergestalt junge Meister nicht zu hart beschwere, wie auch auf jenes, wann ein schon ordentlich eingezünfter Meister von einer andern Herrschaft, und so hinwieder verlanget würde, und demselben, ausser der Gebühr des Einschreibens in das Handwerk, wieder aufs neue in dem Ort, wohin er beruffen, sich einzünften zu lassen, zugemuthet werden wollte, erheischender Nothdurft nach von jeder Obrigkeit zu sehen, und die Billigkeit zu verfügen. [ . . . ]

XI. Demnach auch öfters vorkommen, daß bey denen Handwerkern, insonderheit denen sogenannten geschenkten, zwischen denen unehlich erzeugten, und vor- oder nach der Priesterlichen Copulation gebohrnen ein Unterscheid gemachet werden wolle, wie auch denen, so von Uns, als Römischen Kaysern, oder sonst aus Kayserl. Macht legitimiret werden, also, daß theils Handwerker, auch diejenige, welche auf solche Weise legitimirte, oder auch von einem andern noch im ledigen Stand geschwächte Weibs-Personen heyrathen, oder mit denen, mit welchen sie sich verunkeuschet, zur Straffe copuliret worden, nicht passiren wollen, so solle erstgemeldter Unterscheid aufgehoben seyn; und die auf jetzt besagt einen oder andern Weg legitimirte Manns- oder Weibs-Personen wegen Zulassung zu denen Handwerkern einander gleich geachtet, und denenselben nichts mehr in den Weg geleget werden. [ . . . ]

XIV. Und ob man zwar aus diesem, wie auch, was oben gegen die muthwillig ausgetretene Handwerks-Pursche, und derselben unvernünftiges Auftreiben, Schänden und Schmähen, als die wahre Quelle alles bey denen Handwerkern eingerissenen Grund-verderblichen Unwesens, wohl bedächtlich verordnet worden, sich billig versehete, es würden Meister und Gesellen sich zu ihrem eigenen Besten fürohin eines mehr sittsam- und ruhigen Wandels befleissen, und ihrer vorgesetzten Lands-Obrigkeit den geziemenden Gehorsam erweisen; So will doch gleichwohl unumgänglich nöthig seyn, mit Hindansetzung der bißherigen Langmuth, Meistern und Gesellen den rechten Ernst zu zeigen, also und dergestalt, daß, wo sie, diesem allen ohnangesehen, nichts destoweniger in ihrem bißherigen Muthwillen, Boßheit und Halßstarrigkeit verharren, und sich also Zügellos aufzuführen, fortfahren sollten, Wir und das Reich leicht Gelegenheit nehmen dörften, nach dem Beyspiel anderer Reiche, und damit das Publicum durch dergleichen freventliche Privat-Händel in Zukunft nicht ferner gehemmet und belästiget werde, alle Zünfte insgesamt und überhaupt völlig aufzuheben und abzuschaffen. Damit auch denen vorigen sowohl, als dieser erneuerten Reichs-Ordnung in allen und jeden darinn begriffenen, oder von jeden Orts Herrschaft und Obrigkeit noch weiters zu verfügen stehenden Satzungen und Artickeln, laut ihres klaren Inhalts, gehorsam nachgelebt, und auf keinerley Weise und Wege einige Entschuldigungen der Unwissenheit und Unverstands vorgeschützet werden mögen; So sollen diese erneuerte und verbesserte Reichs-Ordnungen nicht allein denen Handwerks-Meistern und Gesellen publiciret und jährlich vorgelesen, sondern auch auf einer jeden Zunft-Stube, oder so genannten Herbergen, damit sie jedermann lesen könne, öffentlich angeschlagen; insonderheit aber denen Lehr-Jungen bey ihrer Loßsprechung deutlich vorgehalten, und sie darüber zu deren künftiger Festhaltung ins Gelübd genommen werden.


XV. Schließlichen, und zu desto mehrerer Conformität und steiffer Manutenenz aller in dieser verneuerten und verbesserten Ordnung enthaltener, vorhero reiflich erwogener Puncten und Artickeln, wäre mit denen Benachbarten gute Correspondenz zu halten, und selbige von denen angränzenden Creysen oder Ständen zu ersuchen, daß sie solcher höchst nöthig erneuerten Policey- und heylsamen Ordnung mit beyzutreten, auch ebenmäßig darob zu halten, sich mögten gefallen lassen. Nachdeme auch sonsten insgemein vielfältige Klagen vorkommen, was massen nicht allein die Handwerker, so nicht um den täglichen Lohn arbeiten, sondern ihre Arbeit überhaupt anschlagen, die Leute nach ihrem Gefallen mit der Schätzung ihrer Arbeit übernehmen, sondern auch jedermänniglich durch des Gesinds und der Tagwerker übermäßigen Lohn hoch beschwert wird; Also soll nicht nur ein Creyß-Stand mit dem andern, sondern auch ein jeder Creyß mit einem und andern benachbarten Creyß zu correspondiren, und sich einer billigmäßigen beständigen Tax- und Gesind-Ordnung zu vergleichen haben. [ . . . ]

Carl




Quelle: Vollständige Sammlung aller von Anfang des noch fürwährenden Teutschen Reichs-Tags de Anno 1663 biß anhero abgefaßten Reichs-Schlüsse [ . . . ]. Tl. 4. Herausgegeben von Johann Joseph Pachner von Eggenstorff. Regensburg: Riepel, 1740, S. 374-84 (Nr. CXXXVIII).

Abgedruckt in Helmut Neuhaus, Hg. Zeitalter des Absolutismus 1648-1789. Deutsche Geschichte in Quellen und Darstellung. Herausgegeben von Rainer A. Müller, Band 5. Stuttgart: P. Reclam, 1997, S. 98-109.