Churfürstliche Brandenburgische Consumptions- oder Accise-Ordnung der sämptlichen Städte der Chur- und Marck-Brandenburg, auf drey Jahre, vom Ersten Junii Anno 1667. anzurechnen. De dato 15. April. 1667.
Wir Friderich Wilhelm, von Gottes Gnaden Marggraff zu Brandenburg, des Heil. Römischen Reichs Ertz-Cämmerer und Churfürst etc. etc. in Preussen etc.
Thun kund, und geben hiermit jedermänniglichen zu vernehmen: Als Uns der schlechte und dürftige Zustand Unserer Städte in Unserer Chur- und Marck-Brandenburg zu verschiedenen malen gantz beweglich für Augen gestellet, und Wir dannenhero auf allerhand Mittel und Wege bedacht gewesen, ümb dieselbe wiederumb zum Stande zu bringen und für endlicher Ruin und völligem Untergang zu conserviren: So haben Wir unter andern dieses zu deroselben sonderbarer Sublevation und Aufnehmen gereichend zu seyn erachtet, wann die gemeine Onera etwas gleicher getragen, und der Armuth nicht alles allein aufgebürdet, noch alles so bloß auf die liegende Gründe und Häuser geschlagen würde, worzu wir denn kein bequemer und billiger Mittel ersinnen können, als die Introduction einer gewissen und leidendlichen Accise, darzu alle und jede Einwohner ohne Unterschied contribuiren, und nach dem einer oder der ander viel oder wenig consumiret, auch viel oder wenig beytragen muß:
1. Und ist demnach erstlich Unser gnädigster und ernster Wille und Befehl, daß hinfüro vom ersten Junii anzurechnen, gegen welche Zeit dieses Patent männiglichen in diesen Chur-Landen ad notitiam gebracht werden kan, in allen und jeden Städten Unserer Chur- und Marck-Brandenburg, und unter denen auch in den Bischöfflichen Ambts- und Ritterschafft-Städten, insonderheit auch zu Storckow und Beesekow, imgleichen so viel das Brauen betrifft, in allen Brau-Krügen und Braustellen, die sich des Bierverkaufs in Clöstern, Freyheiten, Vorstädten, Dörffern und Flecken anmassen, von allen nachspecificirten Consumptibilien das darbey verzeichnete Geld gegeben, und zu der Contribution angewandt werden soll: Jedoch daß dasjenige, was die Bischösliche, Ambts- und Ritter-Städte an dieser Accise zutragen, zu eines jeden Orts Contingent der Contribution gelassen werde: