Art. 1. Wegen der Bedienten bei dem General- etc. Directorio, auch Provinzialcommissariaten und Kammern und deren Instruirung.
§ 1. Nachdem Wir der höchsten Nothwendigkeit zu sein befunden, mit Unserem bisherigen Generalkriegscommissariat und Generalfinanzdirectorio eine Aenderung zu treffen und diese beide Collegia gänzlich zu cassiren und aufzuheben, an derselben Statt aber ein General-Ober-Finanz-, Krieges- und Domänendirectorium anzuordnen und demselben die Respicirung aller Affairen, die bis dato bei dem gewesenen Generalkriegescommissariat und Generalfinanzdirectorio tractiret worden, allergnädigst anzuvertrauen, als declariren Wir hiedurch, daß Wir Selbst das Präsidium über gedachtes General- etc. Directorium führen wollen, um demselben desto mehr Lüstre, Autorität und Nachdruck beizulegen, zugleich auch die besondere und ganz genaue Attention zu zeigen, so Wir auf die zu ermeldtes Directorii Ressort gehörende Affairen, ihrer äußersten Wichtigkeit nach, beständig und unermüdet zu nehmen Uns angelegen sein lassen.
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[Der zweite Paragraf benennt die Personen, die ins General-Direktorium berufen worden sind: fünf „Vicepräsidenten und dirigirende Ministri“ (Generalleutnant von Grumbkow und die wirklichen Staatsminister von Creutz, von Krautt, von Katsch und von Görne) und vierzehn Räte oder Assessores.]
§ 3. Gleichwie Wir nun dadurch zu ermeldten bei dem General- etc. Directorio von Uns angeordneten dirigirenden Ministris und Assessoribus eine besondere allergnädigste Confidenz zu setzen bezeigen, also prätendiren Wir auch hingegen, daß in specie die fünf dirigirende Ministri, [es folgen deren Namen] [ . . . ] vor alles und jedes, was bei dem General- etc. Directorio vorgehet, Uns responsable sein sollen.
§ 4. Die Geheimte Finanz-, Krieges- und Domänenräthe aber haften nur vor dasjenige, was zu dem Departement, bei welchem ein jeglicher von ihnen bestellet ist, gehöret. [ . . . ]