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Der III. Artickel
Will (1) der König alle Stände im H. Röm. Reich / bey Ihren Hoheiten / Rechten etc. bleiben lassen; (2) keinen der Sessionem & Votum hat / darvon suspendiren: (3) denenselben Ihre regalia, privilegia, gute Gewonheiten etc. bestätigen (4) die vor- oder im Friedenschluß ertheilt- hernach nicht gut geheissene / annulliren: (5) keinem seine Unterthanen von der Bottmässigkeit / Steuern etc. befreyen: (6) denen Land-Ständen / mit Ausschliessung des Landesherrn / die disposition über die Land-Steuer / noch daß sie Conventen anstellen / und sich des Beytrags entschlagen mögen / nicht gestatten: (7) auch im Fall Dieselbe oder die Unterthanen beym Reichs-Hof-Rath oder Cammer-Gericht / derwegen etwas zu suchen / sich würden gelüsten lassen / solche so leicht nicht anhören / sondern à limine judicii zur schuldigen parition, an ihre Landes-Herren anweisen; und (8) alle sub- & obreptitiè disfals erhaltene privilegia & c. nicht weniger / beym Reichs-Hoff-Rath oder Cammer-Gericht ertheilte processus, mandata & c. vor null und nichtig erklären.