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Religionsedikt von Johann Christoph von Wöllner, preußischer Justizminister und Chef des geistlichen Departements in religiösen Angelegenheiten, mitunterzeichnet von König Friedrich Wilhelm II. und verschiedenen Ministern (9. Juli 1788)

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Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden
König von Preußen etc.



Thun kund und fügen hiermit jedermann zu wissen, daß, nachdem Wir lange vor Unserer Thronbesteigung bereits eingesehen und bemerket haben, wie nöthig es dereinst seyn dürfte, nach dem Exempel Unserer Durchlauchtigsten Vorfahren, besonders aber Unsers in Gott ruhenden Grosvaters Majestät, darauf bedacht zu seyn, daß in den preußischen Landen die christliche Religion der protestantischen Kirche in ihrer alten ursprünglichen Reinigkeit und Aechtheit erhalten, und zum Theil wieder hergestellt werde, auch dem Unglauben, eben so, wie dem Aberglauben, mithin der Verfälschung der Grundwahrheiten des Glaubens der Christen, und der daraus entstehenden Zügellosigkeit der Sitten, so viel an Uns ist, Einhalt geschehe; und dadurch zugleich Unsern getreuen Unterthanen ein überzeugender Beweis gegeben werde, wessen sie in Absicht ihrer wichtigsten Angelegenheit, nämlich der völligen Gewissensfreiheit; der ungestörten Ruhe und Sicherheit bei ihrer einmal angenommenen Confession und dem Glauben ihrer Väter, wie auch des Schutzes gegen alle Stöhrer ihres Gottesdienstes und ihrer kirchlichen Verfassungen, zu Uns, als ihrem Landesherrn, sich zu versehen haben, Wir nach bisheriger Besorgung der dringendsten Angelegenheiten des Staates und Vollendung verschiedener nöthigen und nützlichen neuen Einrichtungen; nunmehro keinen fernern Anstand nehmen, an diese Unsere anderweitige wichtige Regentenpflicht ernstlich zu denken, und in gegenwärtigen Edict Unsere unveränderliche Willensmeinung über diesen Gegenstand öffentlich bekannt zu machen. Als

§ 1. befehlen, wollen, und verordnen Wir demnach, daß alle drei Hauptconfessionen der christlichen Religion, nämlich die Reformirte, Lutherische und Römischkatholische, in ihrer bisherigen Verfassung, nach den von Unsern gottseligen Vorfahren vielfältig erlassenen Edicten und Verordnungen, in Unsern sämmtlichen Landen verbleiben, aufrecht erhalten und geschützt werden sollen. Daneben aber

§ 2. soll die den preußischen Staaten von die her eigenthümlich gewesene Toleranz der übrigen Secten und Religionspartheien, ferner aufrecht erhalten, und Niemanden der mindeste Gewissenszwang zu keiner Zeit angethan werden, so lange ein jeder ruhig als ein guter Bürger des Staates seine Pflichten erfüllet, seine jedesmalige besondere Meinung aber für sich behält, und sich sorgfältig hütet, solche nicht auszubreiten, oder andere dazu zu überreden, und in ihrem Glauben irre oder wankend zu machen. Denn da jeder Mensch für seine eigene Seele allein zu sorgen hat, so muß er hierinn ganz frei handeln können, und nach Unserm Dafürhalten hat ein jeder christlicher Regent nur dahin zu sehen und dafür zu sorgen, das Volk in dem wahren Christenthum treu und unverfälscht durch Lehrer und Prediger unterrichten zu lassen, und mithin einem Jeden die Gelegenheit zu verschaffen, selbiges zu erlernen und anzunehmen. Ob ein Unterthan nun aber diese gute, ihm so reichlich dargebotene Gelegenheit zu seiner Ueberzeugung nutzen und gebrauchen will oder nicht, muß seinem eigenen Gewissen völlig frei anheim gestellet bleiben.

Die in Unsern Staaten bisher öffentlich geduldeten Secten sind, außer der jüdischen Nation, die Herrenhuter, Mennonisten und die böhmische Brüdergemeine, welche unter landesherrlichem Schutz ihre gottesdienstlichen Zusammenkünfte halten, und diese dem Staate unschädliche Freiheit ferner ungestöhrt behalten sollen. In der Folge aber soll Unser geistliches Departement dafür sorgen, daß nicht andere, der christlichen Religion und dem Staate schädliche Conventicula unter dem Namen gottesdienstlicher Versammlungen, gehalten werden, durch welches Mittel allerlei der Ruhe gefährliche Menschen und neue Lehrer, sich Anhänger und Proselyten zu machen, im Sinne haben möchten, wodurch aber die Toleranz sehr gemißbraucht werden würde. [ . . . ]

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