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John Prince-Smith: Auszüge aus seinen gesammelten Schriften (1843-63)

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Aber es giebt auch einen anderen Gesichtspunkt, aus dem die Verwerflichkeit des Schutzsystems hervorleuchtet. Wenn, durch jenes System, auf Kosten der Konsumenten, gewissen Produzenten ein Gewinn wirklich erwüchse, so hätte keine Regierung ein Recht, Solches zu bewirken. — Die Regierung ist da, um Jeden in dem Genusse der Früchte seiner Betriebsamkeit zu schützen. Nicht nur überschreitet es die Befugnisse der Staatsverwaltung, sondern es läuft ihrer ersten Pflicht geradezu entgegen, dem Einen seine erworbene Habe wegzunehmen, um sie einem Andern zu geben. Die Regierung ist zwar darauf angewiesen, die Genüsse der Unterthanen zu verkürzen, insofern sie sich die Mittel zur Erhaltung der Ordnung und Sicherheit nehmen muss; auch steht es ihr zu, ein ferneres Opfer, zur Beförderung allgemein wohlthätiger Veranstaltungen, abzufordern, insofern daraus, für die dabei Belasteten, ein das Opfer überwiegender Vortheil erwächst. Aber weiter geht ihre Befugniss nicht. Wenn auch gewisse Kapitalisten einen Vortheil daran haben, drei Millionen Thaler und 5000 Arbeiter zur Rübenzuckerfabrikation zu verwenden, so hat die Regierung nicht das Recht, um dieses möglich zu machen, alle übrigen Unterthanen um eine Million Thaler jährlich zur Deckung des erfolgenden Steuerausfalls zu belasten. Wenn nicht die dürftigste Klugheit davon abriethe, müsste das gewöhnlichste Gefühl für Gerechtigkeit es verbieten. Dass solche Operationen vor sich gehen, liegt nur in jener Verkehrtheit der Ansichten, in welcher nicht nur die Finanzmänner, sondern fast alle Völker befangen sind. — Die Schädlichkeit des Schutzsystems wird von den ausgezeichnetsten preussischen Staatsmännern wohl eingesehen. Dr. Bowring sagt sogar unumwunden in seinem Bericht über den deutschen Zollverband, dass die allgemeine Ueberzeugung der Departements-Chefs in Preussen wider eine schützende Gesetzgebung sei. Ein noch zuverlässigeres Zeugniss für die aufgeklärten Handels-Grundsätze der preussischen Regierung giebt indessen eine Ministerial-Instruktion vom 26. Dezember 1808, worin gesagt wird:

»Es ist dem Staate und seinen einzelnen Gliedern immer am zuträglichsten, die Gewerbe jedesmal ihrem natürlichen Gange zu überlassen, das heisst: keine derselben vorzugsweise durch besondere Unterstützungen zu begünstigen und zu heben, aber auch keine in ihrem Entstehen, ihrem Betriebe und Ausbreiten zu beschränken.«

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