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Rebellen und Ottomanen – Die Habsburger Monarchie schließt Frieden (1606)

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Zum Achten. Die Ungarn willigen nicht darin ein, daß die Jesuiten im Königreich Ungarn Aufenthalts- und Besitzrechte haben und besitzen sollen. Seine Majestät aber hält an Seinen königlichen Rechten fest. [ . . . ]

Zum Neunten und Zehnten. Die Heilige Kaiserliche und Königliche Majestät wird Ungarn und die ihm Teile, nämlich Slavonien, Kroatien und Dalmatien, durch geborene Ungarn und unterworfene oder verbundene Teile in Besitz haben; ebenso wird sie sowohl die höheren als auch die geringeren Ämter des Königreiches – auch die auswärtigen und die Grenzkommandostellen – nach Vorschlag des ungarischen Rates geeigneten Ungarn und Leuten aus Ungarn zugehörigen Ländern übertragen, ohne dabei die Religion als Unterscheidungsmerkmal einzusetzen. Wenn aber Seine Kaiserliche und Königliche Majestät es für gut hält, wird sie zwei Grenzkommandostellen in den Donauprovinzen nach ihrer Entscheidung verdienten Ausländern aus den Nachbarprovinzen Seiner Majestät übertragen.

Zum Elften. [ . . . ] Kläger mögen Unrecht nach Maßgabe des Rechts zu ahnden suchen, und niemand, der nicht rechtmäßig vor Gericht bestellt und mit rechtlichen Verfahren überführt wäre, soll bestraft werden. [ . . . ]

Was die Person des Herrn Bocskai und seine Zufriedenstellung betrifft.

Zu Siebenbürgen mit den Teilen Ungarns, welche Siegmund Báthory (2) besessen hat, soll ihm abgetreten werden: auch die Burg Tokaj mit allen seinem gegenwärtigen Zubehör, zusammen mit den beiden vollständigen Komitaten Ugocsa, Bereg [ . . . ] und die Festung Szatmár mit demselben Komitat. [ . . . ]

Damit all dies tatsächlich mit größerer Kraft befestigt, und jede Besorgnis eines Mißtrauens aus den Herzen der dem Herrn Bocskai Anhängenden völlig beseitigt wird und dieser Vertrag und diese Wiederversöhnung dauerhafter sei, wird die Heilige Königliche und Kaiserliche Majestät durch ihr darüber hinaus ausgefertigtes und veröffentlichtes Diplom mit Festigkeit versprechen [ihn zu halten], und mit derselben werden auch das Königreich Böhmen, das Erzherzogtum Österreich, die Markgrafschaft Mähren, das Herzogtum Schlesien und der durchlauchteste Ferdinand, Erzherzog von Österreich zusammen mit dem Herzogtum Steiermark Garantie leisten.

[Ihrerseits sollen die ungarischen Stände den benachbarten Provinzen einen Versicherungsbrief ausstellen.]

Auch wenn mit den Türken ein ehrenwerter Frieden nicht geschlossen werden könnte und wenn die Türken sogar an Bedingungen festhalten und Forderungen stellen sollten, die derart sind, daß sie dem Königreich Ungarn und den ihm benachbarten Provinzen schädlich, gefährlich und verderblich wären, dann werden sie mit vereinten Kräften mit der Streitmacht der Kaiserlichen und Königlichen Majestät gegen ihn als den allgemeinen Feind des christlichen Namens und der Heimat vorgehen, gemäß den Verordnungen und Gesetzen des Königreichs, sowie mit Eifer, und zwar gleichermaßen ohne alle Ausflüchte und zum Zeugnis ihrer Treue. [ . . . ]


(2) 1572–1613; Fürst von Siebenbürgen.



Quelle der deutschen Übersetzung aus dem lateinischen Original: Bernd Roeck, Hg., Gegenreformation und Dreißigjähriger Krieg 1555-1648. Deutsche Geschichte in Quellen und Darstellung, herausgegeben von Rainer A. Müller, Band 4. Stuttgart: P. Reclam, 1996, S. 121-27.

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