GHDI logo

Die Definition der Reformation – Der Reichstag zu Augsburg (1530)

Seite 6 von 8    Druckfassung    zurück zur Liste vorheriges Dokument      nächstes Dokument


§ 47. Item: Daß auch insonder alle hohe und niedere Stifft, Klöster, Pfarr, Stifftung und Pfründ bey ihren Satzungen, Ordnungen, Regulen, Stifftungen, Fundation, Gesäng, Lesen, Predigen, Meß halten, Gebeten, Begräbnuß und gewöhnlichen Christlichen löblichen herbrachten Ceremonien, wie die in gemeiner Kirchen biß anhero geübt, gehalten werden sollen.

§ 48. Daß auch die verledigte Pfründen, nach ordentlicher Maß, tüglichen geschickten Personen verliehen: Der abgestorbenen Stifftung gehalten, und die Geistliche an gebührender Visitation und Straff der Pfarrherren, Priesterschafften und Geistlichen nicht verhindert werden. Daß sich auch die Ordens-Personen und weltliche Priester hinfürter zu verehelichen gäntzlich enthalten sollen.

§ 49. Und sollen die Priester, so sich vermeinter Weiß vor diesem Unserm Abschied verehelicht haben, von Stund an ihrer geistlichen Pfründen, Administration und Aemter entsetzt seyn [ . . . ] und die Pfarrer und andere geistliche Pfründen, durch ihre geistliche Oberkeit oder Patron, mit andern geschickten unverehelichten Priestern besetzt werden.

[ . . . ]

§ 52. Deßgleichen sollen in keiner Oberkeit die Geistliche, in öffentlichem unehrlichen Leben, und sonderlich bey unehrlichen unzüchtigen Weibern zu wohnen, oder die bey ihnen zu haben, noch in unehrbahrer unpriesterlicher Kleidung und Wandel gedultet oder zugelassen, sondern die Ueberfahrer nach Erforderung der Sachen gestrafft, und das nicht zugesehen oder nachgelassen werden, wie bißher geschehen ist, damit alle Aergernuß vermitten bleib.

§ 53. Wo auch die Geistlichkeit an einigem Ort in unbilliche Layische Dienstbarkeit, Schirm oder Verträg getrungen wäre, so wöllen Wir, daß solche Dienstbarkeit, Schirm oder Verträg todt und abseyn, unangesehen einiger Eyde oder Pflicht, so derhalben in einigen Weg geschworen, oder gethan seyn möchten. Desgleichen wo Klöster und andere geistliche Güter, und anders, wes das wäre, im Heiligen Reich Teutscher Nation gar oder zum Theil unbillicher Weiß verkaufft, verändert, oder in Layische Nutz oder Brauch gewendt worden, solches alles soll auch unbündig, nichtig und abgethan seyn, und von Stund an in den alten Stand gesetzt, gelassen, und die verkauffte Güter, gebührlichs Werths erstattet und bezahlt werden.

[ . . . ]

§ 55. Und haben Uns darauff mit Churfürsten, Fürsten und Ständen verglichen und vereinigt: Setzen, ordnen und wollen, daß nun hinfürter kein Prediger an einigem Ort zu predigen zugelassen, oder auffgestellt werden soll, er sey dann zuvor durch den Ertz-Bischoff oder Bischoff, darunter er gesessen, examinirt und seines Lebens, Lehre und Geschicklichkeit erfahren, und geschickt befunden, auch zu dem Predig-Amt gnugsam erkannt. Dieselbige zugelassen und admittirte Prediger, sie seyen Ordensleut oder andere Priester, keinen ausgenommen, auch unangesehen einige Freyheit, sollen sich mit ihrem Predigen diesem Unserm Abschied gemäß halten. Und fürnemlich, daß sie in ihrem Predigen vermeiden und unterlassen sollen, was zu Bewegung des gemeinen Manns wider die Obrigkeit, oder die Christen-Menschen in Irrung führen, oder gegen einander zu verhetzen, dienen oder Ursach geben möchte. Und insonder sollen sie sich der Red massen, so etliche biß anhero gedachter Weiß zu thun sich nicht geschämet, daß man das Evangelium und Heilig Gottes Wort vertrucken und vertilgen wolle, welches doch nicht allein Unser und gemeiner Stände Will oder Meynung nie gewesen, sonder vielmehr die Sorg und Zuneigung getragen, auch noch deß Christlichen Gemüths sind, daß das Heilig Gottes Wort zu Mehrung Christlicher Lieb, Gottesfurcht, Andacht und guter Wercken gepflantzt, und in Christlichem Wesen erhalten: Und nicht, wie jetzund der neuen Lehrer Gebrauch, nach eines eigen Willen, Nutzen, Neyd, Hoffart oder zu Verführung des unverständigen gemeinen Leyen, gepredigt werde: Sondern ist Unser Will, Gemüth und Meinung, daß die Prediger das Evangelium, nach Auslegung der Heil. Schrifft und Lehrer, von der gemeinen Heiligen Christlichen Kirchen approbirt und angenommen, predigen und lehren, und was disputirliche Sachen, sich dasselbig zu predigen und zu lehren, darzu Schimpfirens, Schmähens und Lästerns enthalten, und gemelts Christlichs Concilii Entscheids darüber erwarten.

§ 56. Es sollen auch dieselbe Prediger insonderheit verhüten, das gemein Christlich Volck von den Amten der H. Messen, Gebeten, und andern guten Wercken nicht abzuweisen, wie dann biß anhero an vielen Orten, welches zu erbarmen, geschehen. [ . . . ]

§ 57. Dergleichen soll sich männiglich, weß Stands der sey, dieser Unser Ordnung, Satzung, und wohl hergebrachten Christlichen Gebräuchen, Ceremonien, und allem andern, was in der Christlichen Kirchen biß anhero löblich geordnet, gesetzt und gebraucht, so viel Unsern Heiligen Christlichen Glauben und Gottesdienst berührt, gemäß und gehorsam halten, und wider das alles keine Neuerung fürnehmen, alles bey Straff Leibs, Lebens oder Guts, so ein jede Oberkeit den Uberfahrenden nach Gestalt der Ubertretung, aufflegen soll und mag. [ . . . ] das alles Wir, obgemeldte Straff und Pön zu vermeyden, zwischen hie und des nächst-künfftigen General-Concilii Entscheids, also gäntzlich gehalten haben wollen.

erste Seite < vorherige Seite   |   nächste Seite > letzte Seite