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Die Definition der Reformation – Der Reichstag zu Augsburg (1530)

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§ 2. Als nemlich, daß Unser ernstlicher Will, Meynung und Befehl sey, daß der Churfürst zu Sachsen, samt seinen Mit-Verwandten, mittler Zeit dieses gemeldten 15. Tags des Aprilis, verordnen, daß nichts Neues, der Sachen des Glaubens halben, in ihren Fürstenthumen, Landen und Gebieten, getruckt, feil gehabt, noch verkaufft werde: Und daß alle Churfürsten, Fürsten und Stände des Heil. Reichs, mittler Zeit dieses Bedachts, gut Fried und Einigkeit halten sollen.

§ 3. Und daß weder der Churfürst von Sachsen, die fünff Fürsten und sechs Städt, noch ihre Unterthanen, Unsere und des Heiligen Reichs, noch der anderer Churfürsten, Fürsten, und gemeiner Stände Unterthanen, wie bißher geschehen, an sich und ihre Sekt nicht ziehen oder nöthen sollen. Ob auch noch etliche von des Churfürsten von Sachsen, der fünff Fürsten und sechs Städt Unterthanen, was Stands die wären, die noch dem alten Christlichen Glauben und Wesen anhiengen, oder anhangen wolten, dieselbe alle in ihren Kirchen und Gottshäusern, an ihren Gottsdiensten und Ceremonien nicht irren oder betrangen, noch keine weitere Neuerung darinn anfahen. Desgleichen die Manns- und Frauen-Ordens-Personen an der Meß, auch an Beicht zu thun und zu hören, darzu das H. hochwürdig Sacrament zu reichen und zu empfahen, in keine Weg verhindern sollen.

§ 4. Darzu daß sich der gemeldt Churfürst zu Sachsen, die fünff Fürsten und sechs Städt, wider diejenen, so das hochwürdig Sacrament nicht halten, und die Widertäuffer, mit Uns, samt den andern Churfürsten, Fürsten und Ständen vergleichen, und sich von Uns, ihren Liebden, und ihnen keineswegs absondern, sondern rathen, fördern und helffen solten, was und wie gegen ihnen zu handeln wäre, wie dann alle Unsere Churfürsten, Fürsten und Stände solches alles, wie obstehet, so viel das einen jeglichen angehet, Uns verwilliget und zugesagt hätten.

§ 5. Und dieweil in der Christlichen Kirchen in vielen Jahren kein gemein Concilium gehalten, und doch in gemeiner Christenheit eine lange Zeit her vielerley Mißbräuch und Beschwärd eingerissen seyn möchten, daß Wir Uns dem allem nach, mit aller Unser und des Heil. Reichs Churfürsten, Fürsten und Ständen, und derselben Bottschafften, jetzt allhie zu Augspurg versammlet, gemeinen Gutbeduncken und Rath, und auf ihrer aller demüthigs Anlangen und Bitte, neben Päbstlicher Heiligkeit fürgenommen, auch mit allen den gemeldten Churfürsten, Fürsten und Ständen, und derselben Bottschafften, endlich entschlossen haben, bey der berührten Päbstlichen Heiligkeit, und allen Christlichen Königen und Potentaten, so viel zu verfügen, daß zu Christlicher Reformation ein gemein Christlich Concilium, innerhalb sechs Monaten den nächsten nach Endung dieses Unsers Reichs-Tags an gelegene Mahlstadt ausgeschrieben [ . . . ].

§ 6. Ferner, nachdem je die Gottes und menschliche Gebot, auch das Evangelium vermögen, daß man niemands das Sein mit Gewalt nehmen [ . . . ], deßhalben Wir dann täglich von den verjagten Aebten und Aebtißin, auch andern angelauffen, und mit flehlicher und kläglicher Bitt angeruffen worden, ihnen zu dem Ihren wiederum zu verhelffen. [ . . . ] Darum sey Unser ernstlicher Befehl, daß der Churfürst von Sachsen, und seine Mit-Verwandten, dieselben spoliirte Klöster und andere Geistlichen in ihren Fürstenthumen und Gebieten, ohn alle Mittel, und zum förderlichsten wiederum in ihre Klöster und Güter, davon sie entsetzt, verjagt und vertrieben seynd, kommen lassen, sie restituiren und einsetzen, damit Wir nicht verursacht würden, als ein Christlicher Kayser selbst gebührliche Execution zu thun.

§ 7. Es haben aber der Churfürst von Sachsen, und seine Mitverwandten, obgemeldt, solchen Unsern gnädigen Abschied nicht annehmen wollen, sondern abgeschlagen, und darauff zum Theil von hinnen verrückt (3).

[ . . . ]



(3) Der erste Reichsabschied vom 22. September 1530 war von den evangelischen Ständen nicht akzeptiert worden.

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