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Territorialregierung durch die Fürsten mit den Ständen – Der Landtag in Kursachsen (2. Hälfte des 16. Jahrhdts.)

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[11] Lezlich wan dieselben nun auch mit ihnen einig, so wird solches der gemeinen landschaft ubergeben; die laßen ihr bedenken und meinung durch etliche ihres mittels dem engen ausschus mündlich und kürzlich anzeigen. Diese erinnerung dan wird ferner volgends vom engen ausschus, do es nöthig, abermahls in rath gezogen, und endlich eines ganz einhelligen beschlußes sich verglichen. Alsdan schicken sie dis weiter durch zwo adelspersonen aus ihrem des engen ausschußes mittel den graven, herren und universiteten. Diese geben ihre schriftliche bedenken, darinnen nichts anders zue befinden, dann das sie die ausschuße in ihrem fürhaben confirmiren. Es wird aber mit solchen nicht viel disputiret, sondern bleibet gemeiniglich bey dem beschluß der ausgeschoßenen.

[12] Solches alles, auch was sich raths und thats halben erclehret und erbotten, wird vollkömlich zue papier bracht, rein umbgeschrieben, und durch etliche vom adel aus dem engen ausschus sambt ungevehrlich vier personen von fürnemsten städten dem landesfürsten fürgetragen.

[13] Wann nun bey solchem die abgefertigten sich durch die räthe angeben laßen, so höret sie der landesfürst in beyseyn seiner cammerräthe an einem sonderlichen hierzu deputirten orte, nimbt die gefaßte schriften von ihnen, leßet sie von sich und begehret, bis resolution ervolgen möchte, sie eine kleine zeit in gedult stehen wolten; stellet alsdan ferner in geheimen rath, ob man mit ihrem erbieten auch friedlich sein könne. Und do befunden wird, solches zue geringlich, das ziel auch, so hoch es nothwendig, nicht erreichen will, thut er eine höhere forderung, was vom schock zu geben sey, auch auf waser termin, und faßet dieses alles förmblich in eine schriftliche antwort; leßet die abgefertigten wieder fordern und stellet ihnen solches zue; leßet darneben auch, bestes es sich leiden will, eine erhebliche ausführliche erinnerung fürbringen, warumb er mit ihrem erbieten nicht begnügig sein kann. Derowegen ersuchet er sie in gnaden, dahin zue trachten, beydes er und sie selbst mit unnöthiger weitläuftigkeit nicht aufgehalten und diesen dingen gutwillige maß gegeben werden möge.

[14] Solches nehmen sie, der enge ausschus, zue sich und stellen es in fernern rath, vergleichen sich weiter daraus und geben endlich dermaßen erclehrung und bewilligung von sich, das der landesfürst damit friedlich sein kann.

[15] Es bringen aber die prälaten, graven, herren, ritterschaft und städte, auch ambt- und schriftsaßen ihre beschwerungen sonderlich und unterschiedlich ein mit vleißiger bitt, denselben, ehe und zuvorn ichtwas gewilliget wird, abzuhelfen. Darauf erclehret sich der landesfürst schriftlich, was maßen er solchen abhelfen laßen kan und will.

[16] Wan nun daran sie begnügig, so willigen sie endlich. — Und ist Matthias Hanisch ihr der landschaft schreiber.

[17] Volgendes tages nach beschehener bewilligung danket man ihnen hinwiederumb abe; und wird der abschied schriftlich vorlesen; auch die jhenigen darinnen namhaft gemacht, denen die abgelaufene rechnung der steuer von den obersteuereinnehmern fürgeleget wird.

[18] So giebt man ihnen auch uber futter und mahl, so altem hehrkommen und ublichem brauch nach, als lange der landtag wehret, gereichet wird, tag und nacht einen gr. aufs pferd stallmiet, als wohl im hero- und heimzuge den jhenigen, so unterweges bleiben müßen und ihre behausung nicht erreichen können, einen halben gulden aufs pferd nachtgeld.

[19] Es wird auch der landschaft auf ihr ansuchen ein schriftlicher revers geben unter des landesfürsten angehengten insiegel und unterzeichneter handschrift, das solche bewilligung zue keiner einführung gereichen soll. Wird solcher auch alsdan, wenn er originaliter vollnzogen ist, in der landschaft lade, so der fürnehmbsten vom adel einer bey sich hat, gelegt und darinnen verwahret. Die copey aber, darnach das original verfertiget ist, ubergibt der enge ausschus in des landesfürsten canzley.

[20] Ferner, zum beschluß, werden ohngefehr sechs vom adel aus allen kreißen und darzu aus ieder fürnehmbsten stadt eine person erkieset. Denselben ubergeben die obereinnehmere der land- und tranksteuer auszug der gehaltenen rechnung, beydes an einnahme und ausgabe, die hiebevor gewilligte und abgelaufene steuer betreffende. Solches wird von ihnen nach notthurft ersehen; und wan dieses alles richtig befunden, von denselben quittiret, sie auch solches im geheimen verschwiegen bey sich bleiben zue laßen erinnert.

[21] Alsdan wird die bewilligung nach dem landtage gedrucket, auch öffentlich publiciret; dieses aber mit etlichen aus der landschaft mittel geschloßen. Und hat dieses alles also sein endschaft, auch dismahl entliche gewiße maß.



Quelle: Paul Sander und Hans Spangenberg, Hg., Urkunden zur Geschichte der Territorialverfassung. Neuauflage, Stuttgart, 1965, S. 68-72, Nr. 182.

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