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Der Westfälische Frieden (14./24. Oktober 1648)*

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§ 87. Der Allerchristlichste König soll verpflichtet sein, nicht nur die Bischöfe von Straßburg und Basel, mit der Stadt Straßburg, sondern auch die übrigen, in beiden Elsaß dem Römischen Reich unmittelbar unterstellten Stände [ . . . ] in derselben Freiheit und dem Besitz der Reichsunmittelbarkeit zu belassen, deren sie sich bisher erfreut haben, dergestalt daß er keine weitergehende königliche Oberhoheit über sie beanspruchen kann [ . . . ].

§ 88. Ebenso wird der Allerchristlichste König als Entschädigung für die ihm abgetretenen Gebiete besagtem Herrn Erzherzog Ferdinand Karl drei Millionen Livres Tournois in den nächstfolgenden Jahren, nämlich 1649, 1650 und 1651, am Feste des hl. Johannes des Täufers, [und zwar] jedes Jahr ein Drittel, in guter und gangbarer Münze in Basel zu Handen des Herrn Erzherzogs oder seiner Abgeordneten auszahlen lassen. [ . . . ]





Quelle der deutschen Übersetzung: Instrumenta Pacis Westphalicae. Die Westfälischen Friendensverträge. Vollständiger lateinischer Text mit Übersetzung der wichtigeren Teile und Regesten. Dritte, durchgesehene Auflage bearbeitet von Konrad Müller. Verlag Herbert Land & CIE AG. Bern und Frankfurt am Main, 1975, S. 101-66.

Quelle des lateinischen Originaltextes: Instrumenta Pacis Westphalicae. Die Westfälischen Friendensverträge. Vollständiger lateinischer Text mit Übersetzung der wichtigeren Teile und Regesten. Dritte, durchgesehene Auflage bearbeitet von Konrad Müller. Verlag Herbert Land & CIE AG. Bern und Frankfurt am Main, 1975, S. 11-97.

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