GHDI logo

Der Westfälische Frieden (14./24. Oktober 1648)*

Seite 10 von 15    Druckfassung    zurück zur Liste vorheriges Dokument      nächstes Dokument


[Art. XI-XIV betreffen die Entschädigungen für die von diesen Abtretungen betroffenen Reichsstände. Brandenburg etwa erhält die Bistümer Halberstadt, Cammin, Minden und die Anwartschaft auf das Erzbistum Magdeburg. Die Bistümer Schwerin und Ratzeburg erhält Mecklenburg-Schwerin, als Entschädigung für die Abtretung Wismars. Braunschweig-Lüneburg, das durch die Entschädigungen für Brandenburg und Mecklenburg seinerseits Verluste erleidet, soll im Wechsel mit einem katholischen Bischof einen Prinzen des eigenen Hauses auf den Osnabrücker Bischofsstuhl bringen können.]

[Art. XV spricht die Prinzipien von Amnestie und Restitution auch für Hessen-Kassel aus, das – neben einer Entschädigung von 600 000 Reichstalern – die säkularisierte Abtei Hersfeld bekommt.]

Art. XVI
§ 1. Sobald aber die Friedensurkunde von den Herren Bevollmächtigten und Gesandten unterzeichnet und besiegelt ist, soll alle Feindseligkeit aufhören, und was oben vereinbart worden ist, soll beiderseits unverzüglich vollzogen werden.
[ . . . ] [Im Folgenden wird u. a. festgelegt, daß der Friedensschluß durch kaiserliche Edikte an die kreisausschreibenden Fürsten und die Kreisobersten publiziert werden soll, auch wird die Freilassung der Gefangenen beider Seiten vorgesehen und der wechselseitige Abzug von Besatzung – dafür werden von den Untertanen Hand- und Spanndienste und Lebensmittelabgaben eingefordert. Sieben Reichskreise haben für die Abdankung des schwedischen Heeres insgesamt fünf Millionen Reichstaler aufzubringen, die in drei Terminen zu zahlen sind (§§ 8–10). Säumigen Zahlern drohen Pfändungen.]

§ 18. Keiner Stadt soll es weder jetzt noch inskünftig zu irgendwelchem Nachteil oder Schaden gereichen, daß sie von einer der kriegführenden Parteien eingenommen und besetzt worden ist [ . . . ].

§ 19. Endlich sollen die Truppen und Heere aller im Reiche kriegführenden Parteien entlassen und abgedankt werden, und es soll ein jeder Kriegsteilnehmer nur soviel in seine eigenen Staaten zurückführen, als er für seine Sicherheit nötig erachtet. [ . . . ]

erste Seite < vorherige Seite   |   nächste Seite > letzte Seite