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Zusammenfassung des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004 (Pressemitteilung, 2004)

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• Verpflichtung für Bestandausländer im Rahmen verfügbarer Kursplätze (§ 44a AufenthG) – bei Bezug von Arbeitslosengeld II und bei besonders Integrationsbedürftigen.

• Bei Verletzung dieser Teilnahmepflicht Leistungskürzungen für die Dauer der Nichtteilnahme als sozialrechtliche Sanktion (§ 44a Abs. 3 AufenthG).

• Integrationskurse für Unionsbürger im Rahmen verfügbarer Kursplätze (§ 11 Abs. 1 FreizügG/EU).

• Bund trägt Kosten der Integrationskurse (§ 43 Abs. 3 AufenthG).

• Die Kosten der Integrationskurse für Neuzuwanderer (einschließlich Aussiedler) sind mit ca. 188 Mio. Euro jährlich zu veranschlagen.

• Für die Kursteilnahme von jährlich etwa 50.000 bis 60.000 bereits in Deutschland lebenden Ausländern belaufen sich die Kosten auf ca. 76 Mio. Euro.

• Eigenbeiträge der Kursteilnehmer sind gestaffelt nach finanzieller Leistungsfähigkeit vorgesehen.

• Länder tragen Kosten der sozialpädagogischen Betreuung und der Kinderbetreuung.

• Ab 01.01.2005 ist die Integrationskursverordnung in Kraft.


6. Sicherheitsaspekte

• Einführung einer Abschiebungsanordnung (§ 58a AufenthG), die von den obersten Landesbehörden und bei besonderem Bundesinteresse durch den Bund aufgrund einer „tatsachengestützten Gefahrenprognose“ erlassen werden kann. Rechtsschutz nur in einer Instanz vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Falls der Vollzug der Abschiebung an Abschiebungshindernissen scheitert (Folter, Todesstrafe), sollen Meldeauflagen, Einschränkungen der Freizügigkeit und strafbewehrte Kommunikationsverbote erhöhte Sicherheit bringen (§ 54a AufenthG).

• Neuer zwingender Ausweisungsgrund bei Schleusern im Falle einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt ist (§ 53 Nr. 3 AufenthG).

• Regelausweisung wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass ein Ausländer einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat; zeitlich zurückliegende Mitgliedschaften und Unterstützungshandlungen sind relevant, soweit sie noch eine gegenwärtige Gefährlichkeit begründen (§ 54 Nr. 5 AufenthG).

• Einführung einer Regelausweisung von Leitern verbotener Vereine (§ 54 Nr. 7 AufenthG).

• Einführung einer Ermessensausweisung für „geistige Brandstifter“ (Beispiel: „Hetzer“ in Moscheen) --> § 55 Abs. 2 Nr. 8 AufenthG.

• Einführung einer Regelanfrage über verfassungsfeindliche Erkenntnisse vor der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis (§ 73 Abs. 2 AufentG) als zeitlich unbefristetem Aufenthaltstitel und vor der Entscheidung über eine Einbürgerung.

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